Zwölftens: Keiner der bürgerlichen Gold- und Silberarbeitern einem in diese Strafe verfallenen Mitrneister seinen Namen leihen, das ist, dessen Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher (denen vom I-Iauptmünzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Ver- fügung jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht nur allein in instanti den Zeichenmeistern zur Wissenschaft und Nach- achtung, sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft, dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichen- meistern diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne aus- drücklicher Erlaubniss des k. k. Hauptmünzamts öfnen lassen sollen. Dreyzehntens: Und nachdem den bürgerlichen Schwerdfegem die Seitengewehrgefässe von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als x3. löthiges Probsilber genommen und das Gefäss mit einem eigenen Probpunzen gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vor- kommende Gefässe jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu unter- suchen, und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens alljährlich von dem Hauptmünzamt erhaltenden, von jenem der Silber- arbeiter kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey Kreuzer Zeichnungsgebühr, für jedes Stück ohne Anstand zu zeichnen. Was nun aber Vierzehntens: die Punzirungstax überhaupt anbelanget, welche ein jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen gehalten, auch künftighin ohne Vorwissen des K. K. Hauptmünzamts, weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die über 4. Dukaten wägen, 12. kr. für das Stück, B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht laufen, pr. Mark 1. kr., von Kleinigkeiten, und nicht über I. Mark betragenden Stücken aber für jedes Stück ein halber Kreutzer zu bezahlen; welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern für ihre Mühe und Zeit- versäumniss ferners beygelassen werden. Sofern aber Fünfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmässige Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem Probpunzen gezeichnet hätte; so muss in jenem Fall, wenn über kurz oder lang ein derley unprobmässiges Gold oder Silber zum Vorschein käme, der betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem Stückmeister (so diese Arbeit verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wäre, das ganze Mittel dafür in Solidum haften, und auf Ver- langen des Eigenthümers, den Betrag des mangelnden probmässigen Halts gutmachen.