Gold- und Trat- Arbeithem aber kein Jung weder aufgedingt, noch frey
gesagt, auch zu keiner Zusambenkunfft angesagt werden, uill weniger wenn
dieselbe wider ihre gesöllen oder Lehr jungen eine Beschwämuss oder
Klag haben, die aussrichtung bestehen wird, biss iene bey der Ehrsamben
BruderschaHt alle Vergnügenheit praestiert haben werden.
Und Leztlichen, Thue ich Franz Joseph Mittermayr von Waffenberg,
der Röm: kays: Mays: Münzmaister, vorangereckhte Bruderschaffts-
ordnung in allen puncten und clausuln für genemb halten, confirmiren,
Ratificieren, und Bestättigen, dass Niemand darauss schreitten, sondern
darnach sich also gewiss richten, und derselben nachleben solle, als
widrigen fahls die zu Behaltung gutter Manns-Zucht, Ehrbarkeit, und recht-
schaffenenProfessions-Arbeith vorgesehene Straff Unuermeydentlich Vor-
gekheret werden würde, und damit vorstehende pun cta, Articul, und cl ausul
durchauss genau gehalten, und observirt werden, hab ich diese Ordnung
nicht allein aigenhändig unterschrieben und gefertiget, sondern es hat auch
ieder Von der Bürgerlichen Goldschmids Bruderschafft sich annebens
zugleich unterschrieben und gefertiget, mit dem Weitheren Beding, dass
wann auch ins Könfftige ein Neuer Goldschmid in diese Bruderschafft
einverleibt zu werden Verlangete, sich aber dieser ordnung mit unter-
schreibung nicht unterwerfen wolte, er nicht aufgenohmen und in solang
dazue nicht gelassen werden solle, biss er sich nicht unter dennen übrigen
Bürgerlichen Goldschmiden unterschreibe, und dieses obige alles ebenfahls,
mittelss seiner fertigung bekräfftige.
So beschehen Wienn den Sechsten Monathstag July Anno
Siebenzehen hundert, zwey und zwainzig.
F. J. Mittermayr WaHenberg
kays: Müntzmaister.
II. NEUE BRUDERSCHAFTS-ORDNUNG FÜR DIE BÜRGERLI CHE
GOLD- SILBER- UND GALLANTERIE-ARBEITER. su-
Wir Joseph Georg Hörl, Bürgermeister und der Rath der k. k. Haupt-
und Residenzstadt Wien, urkunden hiemit: Nachdem die, den bürgerlichen
Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeitern in Wien, unterm 6ten July 1722 vor-
geschriebene Bruderschafts- oder Professions-Ordnung, in mehrerley Rück-
sicht den heutigen Umständen, und mittlerweil in Handwerkssachen
emanirten allerhöchsten Generalien, und andern Verfügungen nicht mehr
angemessen war, so ist dieselbe von denen hohen Behörden in unterschied-
liche Artikel abgeändert, dahero die gegenwärtige neue Ordnung zu der-
selben künftigen genauen Richtschnur, mit allerhöchster Beangnehrnung
vom I8ten October dieses Jahres verfasst, und zu Vermeidung der in Hin-
kunft etwa entstehen mögenden Irrungen, in zwey Theile abgetheilet
werden, wovon der erste jene Punkten betrift, vermög welchen dieses Mittel
unter dem Gehorsam der k. k. N. Oe. Regierung zu stehen, und dieselbe