sich zu heben begannen, waren es vor allem auch die Gold- und Silberschmiede, denen der freilich schwer erkaufte Frieden und die hoffnungsvolle Aussicht auf seine Erhaltung allmählich zu gute kam. Sie hatten sich in der trostlosen Zeit tapfer gehalten, trotz Mangel an Arbeit und furchtbaren Lasten das Handwerkliche ihrer Kunst weiter geübt, die vom Empire und der im Sturm und Drang der Befreiungskriege geborenen romantischen Stimmung ausströmenden neuen Kunstformen und Stilweisen sich an- geeignet, ins Österreichische übersetzt, ihnen einen Lokalton verliehen, der uns diese Ar- beiten so heimlich und anziehend macht. Nun schritt auch die Regierung daran, dem Gewerbe, welches sie, der Not gehorchend so hart hatte anfassen müssen, eine bessere Zukunft zu bereiten. Es wurde ein Pun- zierungsgesetz erlassen, welches auf kaiser- licher Entschliessung vom 21. November 1821 ruhend, die neue Ordnung der Dinge mit dem I. April 1824 verfügte. Alle Ver- fügungen über Repunzierung, Frei-, Vorrats- und Taxstempelung wurden beseitigt, die Punzierungstaxen auf die Hälfte reduziert. Die Ausmllung von Gßldschmiedwbeiren in Troppau, Leuchter von W. S. oder M. S. : mit dem Patente vom Jahre 1788 eingeführte Mmin Sand", Wien m6 (KM NL Es) amtliche Feingehalts- und Probepunzierung für alle neu verfertigten Gold- und Silbergeräte wurde auf eine den Verhält- nissen entsprechende Art abgeändert und für alle Kronländer mit Ausnahme Ungarns, Siebenbürgens, des lombardisch-venezianischen Königreichs und einstweilen auch Dalmatiens, gleichmässig gestaltet. Feingehalte und Legierung erhielten eine entsprechende Vorschrift, ausgenommen von der Punzierung wurden feineFiligranarbeiten und Schmuckfassungen, chirurgische und mathematische Instrumente, Ordensdekorationen und alle geprägten Medaillen, ausländische Gold- und Silbergeräte wurden von der Punzierung befreit und nur der Zollbehandlung unterworfen. Folgende Punzen mussten an den Geräten angebracht werden: Die Namenspunze, die amtliche Feinhalts- und Probebestätigungspunze, bei Goldwaren auch die laufende Jahrespunze, welche bei Silber in der Probepunze enthalten ist; nur die Jahre 1841 und 1842 sind in den Feinhaltspunzen nicht vertreten, für sie blieb die Punze von 1840 in Geltung, da man im Hinblick auf Lombardo-Venetien damals die Absicht hatte, ein neues für ganz Österreich geltendes Gesetz zu machen, das dann nicht zu stande kam. Von 1843 bis 1866 kommen wieder alle