dennen sechss geschwornen weisen, und bey dem er die Stuckh machet, die Wochen Stuell geld geben ainen gulden, alssdann soll er seine Stuckh vor eine ehrsambe Bruderschafft bringen, und solche der ordnung nach beschauet werden, wann sienun beschauet, und fÃŒr recht befunden seyn, so solle der angehende mit Bruder in I O 9 o, die Laad geben, funffzig Gulden, und i i"! H v sechs Gulden, vor Herrn MÃŒnz maistern, anal-g nicht weniger vier Gulden, vor die Frau Vorsteherin ihre MÃŒhe; Ingleichen dass In- siegl, so am gewicht zwey loth wögen muss, solle zerschlagen werden, Und sodann in der Laad verbleiben, und in solang die Völlige gebÃŒhr nicht erleget, soll man die Stuckh nicht heraussgeben, zum Fahl er nach erlegten gebÃŒhr bestanden, oder sein Maister Stuckh recht gemacht, angenehmen werden. Ess sollen zugleichen diese obstehende ß drey Maister Stuckh bey dennen sechss ge- schwornen einen, wenn es möglich, oder wass die ganze Ehrsambe Zusambenkonfft erkennen Vase, um wird, gemacht werden. Zum FÃŒnfften, Solle kein bÃŒrgerlicher Goldschmid kein abschniz von gold- oder Silber MÃŒnz oder sonsten etwass VerdÀchtiges, vill weniger geschmol- zenes, so nicht von einem mit Bruder geschmolzen, und mit seinem Nahmen gezeichnet worden, einkaufen, ebenfahls nichtsVerdÀchtiges schmölzen, oder gut- und gangbahre gold Sorten brechen, und in Tögl bringen, sondern iedes mahlen, dergleichen VerdÀchtiges Silber, und Gold, in dass allhiesige löbl: kays: MÃŒnz Ambt, neben dennen Deputierten Vorstehern, bey Poenn- fahl zehen duggaten in gold ohne Verweillung einliefern. Sechstens, Wann ein goldschmids-gesöll von einem Herrn weckh will, so soll er die angefangene Arbeith wann es dem Herrn gefÀllig vorhero aussrnachen, da aber solches der gesöll nicht thuen wolte, so solle ihm der mit Bruder nicht ausszahlen, sondern wass der Lohn ist zu der Ehrsamben Bruderschafft erlegen, damit dieselbe hierinfalls mittl mache, herentgegen ein solcher gesöll bey einem andern mit Bruder unter einem Viertl Jahr zu arbeithen nicht befugt seyn. Siebentens, Wann ein gesöll alhier mit seinem Herrn entweder auf- bochen, oder nicht in der gÃŒtte Urlaub nehmen thÀtte, und bey einem andern mit Brudem arbeithen wolte, solle ihme ein anderer mit Bruder ehender kein Arbeith geben, er habe dann vorhero bey dem ]enigen Herrn, wo der gesöll in der Arbeith gewesen, selbsten gefragt, wie sich der gesöll bey ihme ver- halten, und ob er mit ihme wohl zufrieden gewesen, und ob ein anderer I-Ierr disen gesöllen arbeith geben dÀrffte, und zum Fahl ein Herr den gesöllen