Zwainzigstens, Solle bey Ider zusambenkonfft nichts anders alss von nottwendigen Sachen tractieret, herentgegen die Schimpfierungen, Ehren- rÌhrige Wort, Real, und verbal injurien, auch Vorwerffung anderer Ver- brechen, unterschiedliche geschichten, und Reden, gÀnzlichen aussgelassen werden, bey Straff Sechs gulden. Ain- und zwainzigstens, wann einmit Bruder ein arbeith hat, solle er nicht weniger macherlohn daruon nehmen, alss wass sonsten der Brauch ist, und ein anderer mit Bruder begehret, damit dadurch die arbeith eines andern nicht geschmÀllert, und ein praejudicium gemacht werde, bey Straff Neun gulden. Zwey- und zwainzigstens Solle kein mit Bruder Ìber Sechs gesöllen in dem Laaden, oder Zimmer sizen haben, und nur selbsten Siebender seyn, sondern da einer souill arbeith hÀtte, so soll er einen andern auch etwass vergönstigen, und zuekommen lassen, damit sich ein neben mit Bruder auch hinterbringen möge, es seye dann, dass es kays: Arbeith wÀre, so auf drey, oder vire wochen mÌsste fertig seyn, bey Straff funffzehen guld: Drey- und zwainzigstens, Solle kein mit Bruder die urnbliegende Goldschmid herzue zieglen, und von ihnnen arbeith ablösen, ausserhalb der ordentlichen Jahr MÀrckht, sondern solche die alhiesige machen lassen, bey Straff Sechs gulden. Vier- und zwainzigstens, die gesöllen Belangend sollen dieselbe morgens umb halber Sechss Uhr aufstehen, und biss Abend um Sieben Uhr arbeithen, ausser am Sambstag umb Sechss Uhr feyer abend machen. FÌnff- und zwainzigstens, Sollen die mit BrÌder nichts aus der Bruderschafft schwÀzen, noch uill weniger die geheimbnussen der Profession dennen gesöllen vertrauen, bey Straff Sechs gulden. Sechs- und zwainzigstens Solle einen ieden, der seine Stuckh vor- gewiesen, diese Articuln, und ordnung, und nicht obenhin ein Ausszug auss dieser ordnung, wie nicht weniger die fewer ordnung, damit er sich ieder zeit darnach zu richten weiss, in völliger Zusambenkonfft ordentlich vor- gelesen werden. Sieben- und zwainzigstens, die Vorsteher sollen, die bueben und gesöllen, wie auch andere Notthurfften fleissig einschreiben, und von dennen bruderschaffts Handlungen ein ordentliches Vormerckh buch halten, damit dadurch gutte ordnung erhalten werde. Acht- und zwainzigstens, Solle des Vorstehers seiner Ehefrauen fÌr ihre BemÌhung alle zwey jahr, Neun gulden zur discrecion gegeben werden. Neun- und zwainzigstens, ist in obacht zu nehmen, dass die ein- gehende Straffen, die vier Quartall- oder jahrs-Sold, und andere gelder Keineswegs zum Verschwenden angesehen, sondern es solle ein- und anders iederzeit von dennen Vorstehern ordentlich verraittet, und zu verfallenten Nothwendigkeiten, sonderlich aber unserer Profession zuegethan-armen Kranckhen, oder Nothleydenten zu helffen angeleget werden.