ProbstÌcke verfertigen, und die vormalen Ìblich gewesene zehn Jahre der GÌltigkeit zum Meisterrecht abgeschaffet werden. Hingegen hat es bey der in die Lade zu erlegenden MeisterrechtsgebÌhr per 50 fl zu verbleiben, wie dann auch ein jeder neuer Meister einem zeitlichen MÌnzmeister, die bisher Ìbliche Douceur mit 6B wegen seiner bey dem Mittel habenden BemÌhung erlegen soll. Drittens: Ein jeder Gesell, der hier zu arbeiten gedenket, soll sich bey der ersten Zusammenkunft des Mittels einschreiben lassen, und es soll diese Einschreibung unentgeltlich geschehen: wenn ein Gesell hier von einem Meister aus der Arbeit, in die Arbeit eines andern tritt, so soll er von keinem angenommen werden, er habe dann von dem vorigen ein schriftliches Zeugniss seines Wohlverhaltens vorzuzeigen. Es hat aber, wenn ein Meister dem Gesellen, oder dieser jenem auf- zukÌnden gedenkt, solches an einem Sonntage zu geschehen, und im ersten Falle der Gesell noch 8 Tage bey dem Meister zu verbleiben, im andern Falle aber der Gesell noch I4 Tage bey dem Meister in der Arbeit zu stehen, doch, ohne dass ihm eine Arbeit aufgetragen werde, welche bis zu ihrer gÀnzlichen Verfertigung diese bestimmte Zeit Ìbertrift; hingegen aber, wenn der Gesell von seinem Meister austreten will, so soll er die vor der Auf- kÌndigung angefangene Arbeit, wenn es der Meister verlangt, vorher aus- machen, im Falle aber der Gesell solches nicht thun wollte, so soll ihn der Meister nicht abfertigen, sondern, was der Lohn ist, zu der Lade depositiren, und die Zwistigkeit durch die Vorsteher vermitteln lassen, in welcher Zeit kein Meister den Gesellen in Arbeit nehmen soll, jedoch bleibt jeder Parthey bey vermeyntlicher Beschwerung die weitere Anzeige an die k. k. N. Oe. Re- gierung unbenommen. Ein einwandernder Gesell soll ohne Vorzeigung einer richtigen Kundschaft, die er dem ersten Vorsteher bis zur Wiederaus- Wanderung in Verwahrung zu geben hat, nicht in Arbeit genommen werden, und wenn _ein Meister, oder ein Gesell gegen diese Ordnung handelt, soll der erstere um 2 5., der letztere um I H. zur Lade gestrafet werden. Viertens: Ein Gesell, der um das Burger- und Meisterrecht sich bewirbt, soll dasselbe bei der k. k. N. Oe. Regierung geziemend ansuchen und ein, ausser der StempelgebÌhr, unentgeltliches Attestat von einem ObermÌnzbeamten Ìber seine guten Eigenschaften beylegen, und, wenn er zur Probe gelassen wird, so hat er zuförderst in der k. k. Gravier-Akademie unter der Aufsicht des jeweiligen Directoris eine Probe von seiner FÀhigkeit im Zeichnen und Possiren zu leisten, und vorgedachter Regierung mit dem Attestat eines MÌnz-Oberbeamten und des Directoris vorzulegen: wenn nun diese wohl ausgefallen ist, so soll die eigentliche Meisterprobe, wie bishero, bei einem von dieser Regierung mit Zuziehung des Mittels emannten Meister, unter der Beschau, und Aufsicht zweyer anderer Meister verfertiget werden, die alle 8. Tage einmal nach der Probearbeit zu schauen haben und zwar von dem Silberarbeitergesellen ein getriebener- und vergoldeter Kelch, oder ein anderes bestelltes und verkÀufliches StÌck, woran die Kunst des Gesellen