Zwölftens: Keiner der bÃŒrgerlichen_Gold- und Silberarbeitem einem in diese Strafe verfallenen Mitmeister seinen Namen leihen, das ist, dessen Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher (denen vom HauptmÃŒnzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Ver- fÃŒgung jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht nur allein in instanti den Zeichenmeistem zur Wissenschaft und Nach- achtung, sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft, dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichen- meistern diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne aus- drÃŒcklicher Erlaubniss des k. k. HauptmÃŒnzamts öfnen lassen sollen. Dreyzehntens: Und nachdem den bÃŒrgerlichen Schwerdfegern die SeitengewehrgefÀsse von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als I3. löthiges Probsilber genommen und das GefÀss mit einem eigenen Probpunzen gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vor- kommende GefÀsse jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu unter- suchen, und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens alljÀhrlich von dem HauptmÃŒnzamt erhaltenden, von jenem der Silber- arbeiter kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey Kreuzer ZeichnungsgebÃŒhr, fÃŒr jedes StÃŒck ohne Anstand zu zeichnen. Was nun aber Vierzehntens: die Punzirungstax ÃŒberhaupt anbelanget, welche ein jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen gehalten, auch kÃŒnftighin ohne Vorwissen des K. K. HauptmÃŒnzamts, weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die ÃŒber 4. Dukaten wÀgen, I2. kr. fÃŒr das StÃŒck, B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht laufen, pr. Mark I. kr., von Kleinigkeiten, und nicht ÃŒber 1. Mark betragenden StÃŒcken aber fÃŒr jedes StÃŒck ein halber Kreutzer zu bezahlen; welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern fÃŒr ihre MÃŒhe und Zeit- versÀumniss ferners beygelassen werden. Sofern aber FÃŒnfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmÀssige Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem Probpunzen gezeichnet hÀtte; so muss in jenem Fall, wenn ÃŒber kurz oder lang ein derley unprobmÀssiges Gold oder Silber zum Vorschein kÀme, der betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem StÃŒckmeister (so diese Arbeit verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wÀre, das ganze Mittel dafÃŒr in Solidum haften, und auf Ver- langen des EigenthÃŒmers, den Betrag des mangelnden probmÀssigen I-Ialts gutmachen. 518