war, in ein hiezu eigens gehalten werdendes, der gegenwÀrtigen Ordnung anhangendes Buch eigenhÀndig eintragen, und selben ihre Petschafte bey- drucken. Zwanzigstens: Haben die um das Meisterrecht werbende Gesellen, ehe bevor sie zur Verfertigung ihres ProbstÌcks von der K. K. N. Oe. Regierung dieErlaubniss ansuchen, sich bey demI-IauptrnÌnzamt geziemend anzumelden, ein Attes tatum ihrer FÀhigkeit, und sonstiger zur Erhaltung desMeisterrechts erforderlichen Eigenschaften anzusuchen, und solches der, bey schon besagt K. K. N. Oe. Regierung einzureichenden Bittschrift beyzulegen. Wie denn auch Einundzwanzigste ns: Das von einem derley Gesellen verfertigte Prob- stÌck in Gegenwart eines HauptmÌnzamts-Oberbeamten vorgezeiget werden muss, damit, wann ein solches ProbstÌck kunstrnÀssig ausgearbeitet befunden wird, das HauptmÌnzamt hierÌber abermalen ein, ausser der StempelgebÌhr, unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meisterrechtswerber aber sich mit solchem legitimiren und um die endliche Bewilligung des Meisterrechts, bey oftgedachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen könne. Wenn nun Zweyundzwanzigstens: die diesfÀllige Bewilligung erfolget und die Vorsteher solches dem HauptmÌnzamts-Oberbeamten gebÌhrend angezeiget haben; so kann der betreffende Meisterrechtswerber 3' nachdem selber vorher dem MÌnzmeister oder Wardein, nach von Wort zu Wort vorgelesenen Artikeln die Handgelobniss zum Zeichen, dass er das HauptmÌnzamt in Kraft des Patents vom 3. F ebr. 1748 als seine erste Instanz, Respectu der in dieser Ordnung enthaltenen Gesetze erkenne, abgeleget hat, aufgenommen, und incorporiret werden. Dahingegen sollen Dreyundzwanzigstens: Die Mittels -Vorsteher, wann ein Meister mit Tod abgehet, solches alsogleich dem HauptmÌnzamt anzeigen, damit Respectu des Punzens, im Fall eine Witwe hinterlassen wÌrde, welche die Profession fortzutreiben willens, oder vermögend wÀre, das nöthige sogleich veranlasset, widrigenfalls aber der Punzen gesperret werden könne. Sofern es aber Vierundzwanzigstens: Zwischen denMittelsgenossenen selbsten, oder zwischen den Meistern und Gesellen in FÀllen, welche die gegenwÀrtig vor- geschriebene Artikeln betreffen, zu Streitigkeiten kÀme, und solche von dem Mittel in Gegenwart des Co mmissarii nach dieserVorschrift und mit beyder- seitiger Zufriedenheit nicht beygeleget werden könnte; so solle der beschwert zu seyn vermeinende Theil sich ebenfalls an das K. K. HauptmÌnzamt, als diese ihme diesfalls vorgesetzte erste Instanz verwenden, von dessen Spruch sodann die Entscheidung der Streitigkeit abhangen wird. Sollte sich jedoch FÌnfundzwanzigstens: Wider besseres Vermuthen, ein Gold- oder Silberarbeiter gegen das K. K. HauptmÌnzamt respectlos und ungehorsam 3' Dies letzte Blatt ist teilweise abgerissen, daher die kleinen LÌcken hier und unten.