372 allem Inhalt gehörten und sie in gewisser Weise auch nach freiem Ermessen mit dem Grund und Boden schalten und walten konnten. Es konnte ihnen gestattet werden, den Hof zu verkaufen, und sie hatten das Recht, eines ihrer Kinder nach eigener Wahl in die Nachfolge einzusetzen. Wer so in den Besitz trat, erhielt den einen Teil vorweg. Das übrige wurde unter die Ge- schwister gleichmäßig verteilt. Auf manchen dieser Feststellen zahlte man nicht einmal ein Antrittsgeld, sondern gab nur ein jährliches. Solche Höfe konnten also als Eigentum angesehen werden, auf dem eine unablösliche Rente ruhte. In der ersten Hälfte des XVII. Jahrhunderts schätzte man den Anteil eines Bauern an einem Erbpachthof auf 1000 Mark lübisch und darüber. 1751 ward ein Eigenhof zu Rott auf 6291 Mark 12 Schilling veranschlagt - für jene Zeit eine höchst ansehnliche Summe. Im Osten waren nahezu alle Höfe auf Lebens- zeit (in Leibfeste) verpachtet. 1741 befand sich im Amte Hütten nur ein Erbpächter, nicht ein einziger Eigen- tümer. Hier hatten die Gutsbesitzer ganz freie Hand über die Bauernstellen. Nicht nur das Land, auch die Gebäude, die besten Pferde, die Wirtschafts- und Haus- geräte gehörten der Herrschaft. Bei Sterbefällen über- stiegen die Landgeld- und Steuerrückstände meist den Wert der übrigen Hinterlassenschaft und das gewöhn- liche Erbteil bestand in Schulden und Verpflichtun- gen. Auch im übrigen zeigt sich der entschiedenste Gegensatz in den Verhältnissen der einzelnen Teile der Landschaft. Abb 17' K""S'g"""bem"""m Im Westen herrschte Selbstverwaltung der Ge- zu Flensburg. johannessmtue , , , _ __ aus Eichenhol, mit Resm, u, meinde. Die von Bauern aus ihrer Mitte gewahlte Bmahmß- Nmdschlvswiß XIV- Obrigkeit hatte über die meisten Vergehen zu richten Jahrhundert und die ganze Nachbarschaft vollzog das Urteil. Lagen ungewöhnliche Sachen vor, so ging der Lade- oder Botenstock um und berief zum Dorfding, wo dann der Ältermann die Vorschläge machte, die Männer des Ortes abstimmten. Im Osten waren die Gutsbesitzer Alleinherrscher. Der gemeine Mann war leibeigenx. Den Festern gegenüber griffen die Edelleute in alle Verhältnisse " Über die Einführung der Leibeigenschaft gibt es keine bestimmte Nachricht. Dr. Georg Hausen meint, daß sie erst ums jahr xöoo aufkam und in den Bestrebungen des Adels, seine Landwirtschaft auszudehnen und zu verbessern, ihren Ursprung hat. Als die Anforderungen an den Staatshaushalt stark gestiegen waren, mußte die Regierung bei den Edelleuten hohe Anleihen machen und ihnen dafür Rechte einräumen. Diese Einräumun- gen bestanden in der Regel in Übertragung der Kronrechte über die Bauern. Nun war von den Verpfiichtungen der Bauern ein Teil, die Spann- und Hauddienste, unbestimmt. Sie wurden nur gelegentlich verlangt, wenn sich die Fürsten in der Gegend aufhielten. Nachdem aber das Recht darauf an eine ständig arn Ort befindliche Herrschaft