464 Verordnung vom n. August 1804 wurde mit folgendem Wortlaut neben dem alten deutschen Wahlkaisertum ein neues, österreichisches Erbkaisertum errichtet: „Obschon Wir durch göttliche Fügung und durch die Wahl der Kur- fürsten des Römisch-Deutschen Reiches zu einer Würde gediehen sind, welche Uns für Unsere Person keinen Zuwachs an Titel und Ansehen zu wünschen übrig läßt, so muß doch Unsere Sorgfalt, als Regent des Hauses und der Monarchie von Oesterreich, dahin gerichtet seyn, dass jene voll- kommene Gleichheit des Titels und der erblichen Würde mit den vorzüg- lichsten Europäischen Regenten und Mächten aufrecht erhalten und be- hauptet werde, welche den Souveränen Oesterreichs, so- wohl in Hinsicht des uralten Glanzes Ihres Erzhauses, als vermöge der Größe und Be- völkerung Ihrer, so beträcht- liche Königreiche und unab- hängige Fürstenthiimer in sich fassenden Staaten, gebühret, und durch völkerrechtliche Ausübung und Tractaten ver- sichert ist. Wir sehen Uns demnach zur dauerhaften Be- festigung dieser vollkomme- nen Rangs-Gleichheit veran- laßt und berechtiget, nach den Beyspielen, welche in dem vorigen Jahrhunderte der Russisch-kaiserliche Hof, und nunmehr auch der neue Be- herrscher Frankreichs gegeben hat, dem Hause von Oesterreich, in Rücksicht auf dessen unabhängige Staaten, den erblichen Kaiser-Titel gleichfalls beyzulegen." Das neue Staatsgebilde mußte selbstverständlich auch in dem heral- dischen Staatssymbol zum Ausdruck gelangen, der alte Reichsadler allein vertrat ja nur das Römisch-Deutsche Reich, nicht aber zugleich auch das neugeschaffene österreichische Kaisertum. Während vordem nur zwei Wappenformen, ein großes und ein kleines „Kaiserl. königl. Erzherzog]. Wappen" im Gebrauch standen, wurden nun im Jahre 1804 drei Wappen und Siegelformen geschaffen: ein großes (Majestäts-Siegel), ein mittleres (Amtssiegel) und ein kleines Wappen (Hand- siegel), die nach der Resolution „Sr. Römisch- und Oesterreichisch-Kaiser- lichen auch Königlich-Apostolischen Majestät", vom 5. November 1804 in folgender Weise in Verwendung treten sollten: Abb. 5