stücke waren eine Kanne mit aus freier Hand gefertigtem Henkel, eine große I-Iochzeitsschüssel und ein Waschbecken. Im Jahre 1815 bestätigt das bayrische Polizeiamt Perettis Rechte, sein Gewerbe auch durch Gesellen betreiben und auf das Gebirge ausdehnen zu dürfen. Zugehörig zur Salz- burger Zunft war auch seinerzeit das Gewerbe in Tittmoning, wo um 1780 zwei Gießereien bestanden, jene der Meister Johann Franz Teufel und Johann Paul Kern. - Eine späte, aus dem mochte, Ver- beginnenden XVIII. Jahrhundert stam- porgen und mendeAbschrift einerälterenHandwerks- gutmachen, ordnung hat auch daß der- nachstehen- selbe von ehe- den Text: licher Geburth I.„VonAuf- und ehrlichen Eltern dingen der gebohren, mit vor- Lehrjungen. zeigendenTaufschein Haubt- aufweisen. Ander- punckhten, tens, solle der Lehr- welche einen jung dem Lehrmai- angehenden stergethreu sein, auch Lehrjungen daß er sich vor allen und dessen Schaden hietten wol- unterstöllen- le, angeloben, auch den Schadlos-Porgen bei dem gemelten aufdingen vorzuhalten sein. Erstli- chen sollen zween ange- nommene Schadlos-Por- gen unterstöllen, sich bei einem ehrsamen Hand- werch für den Lehrjungen Aufdingung schuldig umb zwaj? und drejissig ist 6 ß 30 m! zu er- gulden, auch für all das, _ I legen, wovon I}? in was der Junge wider Ver- 232er" äcelägti'i'llf,f'gs;a:"sfrjgs'g; die Laad, I ß 30 a7! hoffen entfrembden, oder (1651-1675) dem Herrn CoEissari sonst Schaden thuen und einen jeglich all- hiesigen bürgerlichen Zinngießer 45 der jiberrest aber zu einen Trunckh angewend soll werden. Drittens solle der Lehrjung angeloben, daß er ohne erhöblicher Ursach nit entlauffen, sondern da er dessen Willens wäre, solches vorhero seinen unterstöllten Porgen davon Wissenschafft thuen und die Ursach dessen erzöllen wolle; auf welchen Fall rnann die Porgen umb alles das, was sie gutgesprochen haben, anhalten, zur Bezahlung treiben und nichts nachlassen werden. Vierthens, gestalten dann Ihren Porgen haubt- sächlichen obligat, ermelten Jungen zu ermahnen, seinen Lehrherrn iederzeit all Schuldigen Gehorsamb, Fleiß, und Threj? dergestalten zu erzaigen, damit versprechen, daß der- selbe sich keineswegs mit einichen Waibs- bild in eine Braut- schafft einzulassen, bei Verlassung seines Handwerchs und bei