DOW Fünftens ist obiger Stuck-Maister schuldig und verbunden, den beywohnenden Herren Commissariivoriedenbejisitz 2;? und einen ieden Meister 45 .522" sambt einen ehrlichen Trunck inAnschauung derStucken aber den Herrn Commissario widerumb 2,1? zu geben, einem jeden Züngiesser, die darbej? sein, aber 45 5x40 in die Laad aber zu Bestreittung der Unkosten 6 [Z zu erlegen schuldig sein; nicht minder aber den alten Gebrauch nach ein kleines Meistermall zu geben schuldig und verbunden; iedoch wann dem Stuck- Maister das Meistermall zu beschwerlich fallen solle, so ist derselbe anstatt des er- melten Meistermall den Herrn Commissario 2 ß und denen Meistern einen jeden r j? nebst einer kalten Kuchl und ehrlichen Trunck zu geben schuldig und verbunden. Sechstens und schließlichen soll ihme jun- gen Stuck-Meister die prob aufgegebm werden und dieser vor einen Mit-Meister erkhennet werden, wann derselbige all obige puncten vollzogen hat." 3. „Lehrbrieff-Aufsatz und was ein solcher kost. Wür sammentliche älte- Abb. 25. Runde. im Schrauhengang gedrehte _ _ _ Zinnflasche. Um 1739 sten und andere burgerliche Maister der ' Zünngießer in der Hochfürstlichen I-Iaubt- und Residenz-Statt Salzburg Namens N: N: entbieten allen und jeden, was Standes und Würden die sejin, insonderheit aber denen ehrbaren, ehrengeachten und vorsichtigen Meistern des löblichen I-Iandwercks der Ziingiesser aller und jeder Orten, denen dieser Brieff zuhören und leesen vor- Abb. 26. Zunfxbecher der Halleiner Küfer. Bezeichnet x746. Ausgeführt in derWerkstan des Meisters AntonSinger