napf, x Küchenlampe, 1 Küchenuhr, z Gewürzgarnitur auf Regal, 1 Wassereimer, x Wasser- kanne, Fenstervorhänge. _ Bezüglich des zur Verwendung kommenden Materials wird den Konkurrenten freie Wahl gelassen, jedoch ist bei den Zimmermöbeln auf die in jenen Kreisen, welche hier in Betracht kommen, herrschende Vorliebe für politierte Möbel nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen; es können nötigenfalls auch gestrichene Möbel gewählt werden. Die Möbel sind durchaus ihrem Zweck entsprechend, konstruktiv einwandfrei zu gestalten und es ist jeder überflüssige Zierat zu vermeiden. Die Preise der Einrichtungsstücke sind im ganzen für jeden einzelnen Raum anzugeben und dürfen für die Wohnungstype I (das heißt für Zimmer, Kabinett, beziehungsweise zwei Kabinette,Küche und Vorraum) den Gesamtbetrag von 900 K und für die Wohnungstype II (das heißt für Zimmer und Küche) den Gesamt- betrag von 600 K keinesfalls übersteigen. Die Preise sind zu verstehen einschließlich aller nötigen Einlagefächer, Kleiderhalter, Verglasungen, Schlösser und Doppelschlüssel, sowie der Zustellungskosten der Objekte innerhalb des Stadtgebietes. Der Konkurrent hat den Nachweis der Ausführbarkeit der eingelieferten Objekte zu dem angegebenen Herstellungs- preise zu erbringen. Für diese Konkurrenz sind zwölf Preise vorgesehen, und zwar für die Konkurrenz zu Typus I ein erster Preis von 2500 K, zwei zweite Preise ä 1500 K, drei dritte Preise a 800 K und zu Typus II ein erster Preis von x5oo K, zwei zweite Preise a IOOO K, drei dritte Preise a 500 K. Das Preisgericht besteht aus mindestens 9 und höchstens 13 Mitgliedern, unter welchen sich eine entsprechende Anzahl von Fachleuten beiinden wird. Dem Preisgericht steht es zu, von der Verleihung einzelner Preise je nach den Ergebnissen der Konkurrenz abzusehen. Die Preisträger sind verpiiichtet, im Laufe von zwei Jahren nach dem Schiedsspruche bis zu 50 Exemplaren der preisgekrönten Einrichtung unter Garantie der gleichen Qualität auszuführen, in welcher der preisgekrönte Entwurf gehalten war, falls Bestellungen an das k. k. Österreichische Museum oder die Zentralstelle für Wohnungsreform darauf einlaufen. Die Qualität ist in jedem einzelnen Falle von einer Fachjury zu beurteilen, welche vom k. k. Österreichischen Museum einzusetzen ist. Die Ablieferung der Be- stellungen hat immer binnen M], Monaten nach der Auftragserteilung zu erfolgen; aus Gründen der Kalkulation werden die Bestellungen seitens des k. k. Österreichischen Museums (beziehungsweise seitens der Zentralstelle für Wohnungsreform) in Partien von je drei Einrichtungen zur Arbeit hinausgegeben. Der Preisträger ist auch verhalten, Be- stellungen auf die Einrichtungsstücke je eines einzelnen Raumes der oben bezeichneten zwei Wohnungstypen entgegenzunehmen und berechtigt, in diesem Falle einen Zuschlag bis zu 20 Prozent zu dem für diesen Raum angegebenen Preis eintreten zu lassen; solche Bestel- lungen werden in die fixierte Zahl von 50 voll eingerechnet, bezüglich der Ablieferung gilt das gleiche wie oben. jeder Preisträger verpilichtet sich gleichzeitig, das Urheberrecht an dem preis- gekrönten Modelle an das k. k. Österreichische Museum auf dessen Verlangen zu über- tragen. Das k. k. Österreichische Museum hat das Recht, die preisgekrönten Modelle selbst oder durch die Zentralstelle für Wohnungsreform in Werkzeichnungen zu verviel- fältigen und zu veröffentlichen und dieselben zur Ausführung an Interessenten hinaus- zugeben. Das k. k. Österreichische Museum wird jedoch von diesem Rechte erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Schiedsspruche, beziehungsweise bei rascherer Erfüllung der Verpilichtungen des Preisträgers und für den Fall, daß dieser sein Modell bis zum Ablaufe der zweijährigen Frist dann nicht weiter ausnützen will, auch schon vor Ablauf dieser Frist Gebrauch machen. Das k. k. Österreichische Museum behält sich die Erwerbung der einen oder der anderen preisgekrönten Arbeit vor. Im Falle ein Preisträger seinen VerpHichtungen nicht nachkommen sollte, hat das k. k. Österreichische Museum das Recht, von ihm den Preis zurückzufordern.