397 dass Sjlne bei Ihren alten Herkhomen bleiben und gelassen sollen werden. Sie mögen auch allerwegen uber vierzehen tag nach alter Gewohnheit zusammen gehen, doch sollen sjie in solcher Ihrer Versamblung bei Ihnen haben zween aus den Maistern, so die Maister darzu verordnen und alle Quatember sollen die Maister zu ihre Khnechte auf die I-Iörberg gehen. Es sollen auch die Maister wider die gesöllen khainen unrecht fürdern nach Außnehmung der unehrlich gebohren oder ander Mangl an ihm hat, wie dann oben in der Maister articul auch darauf gesetzt ist. An unseres lieben Herrn Fronleichnambstag und darnach an dem achtesten sollen es die gesöllen halten wie von alter herkhommen angeführt und so ain Haffnergesell, der in der Zech ist, an unseres Herrn Fronleich- namhstag auch an Sanct Florianstag oder auch so man Kloester beging oder sonst Gottsdienst auf der Zech hilt, bei dem Gottsdienst nit sein würdte, der soll als straff in die Zech verfallen sein ain halb pfundt wax, ausge- nohmen ihm . . . . Gotts Gwalt oder . . . . . . Herrn geschäfft. Es solle khain I-Iaffnergsöll in der Zell arbeithen, er hab sich denn in die Zech einkhauift mit ainem halben pfundt Wachs und zwai viertl weins, wann aber ain frernbter Knecht in die Zell khombt, ihm soll man vierzehen tag zugeben, und nit länger. Ein jeder Haffnergesell der in der Zell arbeith soll alle vierzehentag zu der Püxen gehen und zween pfennig auslegen wie von alter Herkhommen, welcher solches nit thuet, ist als Straff mit ain Halbpfund Wachs in die Zech verfallen. Khain I-Iaffnergsöll soll dem andern mit verbotten wortten antasten, geschiehtesaber so soll er durch Herrn pHeger gestraft werden, nach gelegen- hait des Verbre- chens, derglei- chen soll sich auch ain jeder bejisolcherStraff vor allerla")? Un- zuchtundGräuel hüetten. Und da- mit die I-Iaffner- gesellen dester ainiger rnit ein- ander handlen undwandlen mö- gen, so soll Khai- ner mit dem an- ÖBITI, weder umb Abb. 63. Holzschnitt aus Folzens Gedicht von allem Hausrat, um 1514 i J-Llrvcvsp- h u 1..... 53