494 der Kunstschreinerei und in Holz eingelegte Arbeiten; f) Buchbinder- und Lederarbeiten, Papparbeiten; g) graphische Künste, und zwar entweder einzelne Blätter eingerahmt, oder Blätter zu einem Album gebunden; Bücher, die nur eine literarische und keine kunstgewerbliche Bedeutung haben, sind ausgeschlossen; h) Textilarbeiten; Stickereien und Posamentierarbeiten. 2. Der Gegenstand rnuß vollkommen ausgeführt sein und sich durch selbständige Auffassung und tech- nische Fertigkeit aus- zeichnen. Alte Arbei- ten, Repliken und K0- pien sind ausgeschlos- sen. 3. Der Verkaufs- preis der konkurrie- renden Arbeiten mul] möglichstniedrigsein, keinesfalls darf er 50 Kronen überstei- gen. Sämtliche Gegen- stände müssen ver- käuflich sein. Die mit Preisen ausgezeich- neten Bewerber sind verpilichtet auf eine von der Museumsver- waltung vermittelte Bestellung den prä- miierten Gegenstand mindestens zehnmal für den angegebenen Preis tadellos auszu- fuhren und spätestens in vier Wochen der Museumsverwaltung abzuliefern. 4. Die Ar- beiten sind längstens bis 12. Oktober 1912 an das Kunstgewerb- liche Museum abzu- liefern. Der Name des Konkurrierenden darf bei der Ablieferung u 1.112 e E E m, d. . 1 1' v. v! al- . nicht bekanntgemacht Ausstellungsgarten. Blumenkübel aus Kunstslein, Entwurf von Architekt josef WeTdenI die betreffen" Zotti, ausgeführt von jung a: Ruß den Arbeiten sind mit einem Motto zu ver- sehen, und der Name und die genaue Adresse sind in einem versiegelten Umschlag, welcher das gleiche Motto trägt, beizulegen; sind der Entwerfer und der Erzeuger verschiedene Personen, müssen beide genannt sein. Wer seinen Namen nicht angegeben hat, kann den Preis nicht erhalten. 5. Arbeiten, welche den Konkurrenzbedingungen nicht streng entspre- chen, werden ausgeschieden. Nähere Bestimmungen enthält die Konkurrenzordnung. An der Konkurrenz können sich in Böhmen ansässige Kunstgewerbetreibende oder bei solchen in Verwendung