400 Bortenladen; mit diesen konnte aber immer nur eine Borte (ein Band) her- gestellt werden. Mit Beginn der Neuzeit wurden nun Vorrichtungen aus- gebildet, auf denen gleichzeitig mehrere Bänder nebeneinander gewebt werden können, die sogenannten Schubstühle; diese führten dann wieder zu den Mühlstühlen (Band- und Schnurmühlen), auf denen man, wenigstens in späterer Zeit, bis an fünfzig Bänder, gleichzeitig herstellen konnte. Wir meinen hier wirklich in sich geschlossene, das heißt beiderseits mit Webe- oder Sahlkanten versehene Bänder; denn älter war schon der Vorgang, verschiedene Streifenmuster nebeneinander als einheitliches Gewebe aus- zuführen und dann einfach auseinanderzuschneiden, wobei natürlich die einzelnen Streifen an den Rändern keinen inneren Halt hatten (siehe Abb. 2, Abb. 2. Samtborte, rot, mit glattem Grunde (darin teilweise gelbe Kette; der, nicht sichtbare, Schuß gelb), Italien, erste Hälfte des XVI. jahrhunderts. (Aufdern gewöhnlichen Webstuhle gewebt, um dann auseinandergeschnitten zu werden.) (Eigentum des Herrn Dr. Albert Figdor) 44, 48, 49 und andere). Trotzdem wurde diese Art - zum Teil in veränderter Durchführung - später wieder aufgenommen. Aufklärend über das Wesen der Erzeugungsarten und zugleich auch über die Möglichkeit, von einem Betriebe zum anderen. überzugehen, erscheint uns die folgende Stelle aus einem Berichte der Niederösterreichischen Landes- regierung vom 19. März 1806, wo es sich darum handelt, festzustellen, ob ein bestimmter Arbeiter die Vorkenntnisse für die Arbeit auf dem Mühl- stuhle habe. Es heißt da: „Wer einen I-Iandstuhl einrichten kann, verstehet dieß auch bey einem Mühlen-Stuhle, welcher nur mehrere Gänge nebeneinander in sich begreifet, der Eintrag wird bey dem Handstuhle mit der Hand, bey dem Maschinstuhle, durch eine gleichförmige mechanische Bewegung der Schützen gemacht, auf beiden ist die Theorie des Webens gleich, und die Verschiedenheit nur in der sinnreichen Ersparung von Zeit und Arbeit auf dem Mühl-Stuhle, wovon das Verdienst dem Maschin-Tischler, und nicht dem Bandmacher gebühret.