459 Nagel (aus dem Jahre 1781))" spricht über das Zunehmen des Handels mit Band- und anderen Seidenwaren aus der Schweiz nach Österreich, „als wäre wirklich dahin die Einfuhr solcher Waaren gänzlich frei und erlaubt. So habe die Sarazinische Fabrik große Mengen nach Ungarn ver- packt." Auch habe einer der hiesigen „V0rgesetzten" gemeint, daß der Handel nach Wien dermalen viel freier sei als früher. Nagel fragte darauf, ob auch Wiener Assortierungen in der Schweiz angenommen würden; „es bestunde aber die Antwort in einem lächelnden Nein". „Dilnnstoßbänderß Abb. gg: schwarzer Florgrund mit broschierten roten Zweigen. vier rote Längsstreifen und zwei breitere von Gelb in Braun schattierte Ränder. Abb. 10a: weißer Florgrund mit hellrote: Broschierung (Eigentum der Frau Jenny Mautner in Wien) Es wurde also auf kaiserlichen Befehl im Jahre 1782 eine neue Unter- suchung eingeleiteti" und die Einfuhr aller Gattungen fremder Bänder im Jahre 1784 durch hohe Konsumzölle erschwert und auch die Stempelung wieder eingeführtß" i" 53 ex Octohri X751. v" Nr. 57 ex Aprili 782. In einem Berichte des jahres 1782 über eine vom Kaiser anbefohlene Unter- suchung der Penzinger Fabrik (58 ex Augusro 78a) heißt es, daß „die innere Einrichtung dieser Fabrik ganz gut bestellet, die Waare in guter Qualität erzeugt, und zu einem billigen Preise auch auf Kredit hinan ge- lassen wird, so können schon von nun an alle fremden Bänder verboten" werden. Die Arbeiten überträfen sogar die fremden an Gilte und Schönheit und kämen ihnen im Preise gleich; die Fabrik würde überhaupt so ordentlich und wirtschaftlich wie die berühmten Schweizer Fabriken geführt. m" 68 ex Aprili 78:. - Es erfolgt dann ein Gesuch der Penzinger Fabrik um „baldige Erfüllung des Bänderstempels" (60 ex Martin 783). - Angabe der Zölle bei Bujaui, a. a 0., Seite 65. Nach a5 ex Dec. 78a sollen die noch erlaubten fremden Bänder (und zwar Samrbänder, Floret- und Zwilchbänder, leoniscbe Bänder und Roligallonen) mit eigenen Stempeln bezeichnetwerden. - 42 exjanuario 783 über Aussetzen der Stempelung bis zur Durchführung der in Aussicht genommenen Verbesserung des Maut- Wesens.