würden sagen „sich spezialisieren"), und so wäre "die Banderzeugung auch ein häusliches Gewerbe geworden. Dieser freie Wettbewerb und die häusliche Arbeit scheinen es aber gerade gewesen zu sein, wogegen gewisse Kreise ankämpften, die sich in ihrer bereits ersessenen Behäbigkeit bedroht fühlten. Wiederholt wird darum von dieser Seite die Notwendigkeit einer „Ordnung" für die Bandfabrikanten zur Sprache gebracht, angeblich besonders wegen der Heranbildung der Jugend. i: Und es wird bemerkt, daß die Bandweberei „weit entfernt sich diesem Grade der Vollkommenheit zu nähern, seit einiger Zeit vielmehr von dem guten Zustande, zu dem sie schon gelanget war, wieder herabgesunken" sei. Auch damals gab es also schon die widersprechendsten Urteile über eine und dieselbe Sache, eben je nach dem Standpunkte, auf den man sich stellte, und nach dem Ziele, das man vor Augen hatte. Auch hören wir wieder, daß in Passau und an anderen Orten eigene I-Iandelshäuser für die Schwärzung bestünden. Dann werden Arbeits- regelung und Beschränkung oder Verbot der Frauenarbeit vorgeschlagen. Man vergleiche dagegen das Öffentliche Patent vom 10. July 1777, „daß alle glatte, und faconirte Seidenzeugwaaren mit alleiniger Ausnahme der reichen, und broschirten Zeuge, dann allen Gattungen von Sammet in den Erblanden durch Weibspersonen auf den Stühlen sollen bearbeitet werden können" (31 ex Febr. 793). V Ein Akt vom 7. Mai 1793 behandelt wieder eine Eingabe (aus dem Jahre 1792) wegen Errichtung eines „Mittels" (Innung) der Seidenband- macher. Unterzeichnet ist die Urgenz „für Sämmtliche Seidenbandfabri- kanten auf Schub- und Mühlstühlen Franz Praller - Jakob Känel". Dieser Praller (oder Prahler geschrieben) besaß seit dem Jahre 1768 eine Schweizerbandfabrik?" Über Jakob Känel, der nicht mit dem alten Markus Känel verwechselt werden darf, werden wir noch sprechen. Wegen eines neuerlichen Gesuches um Vereinigung in ein Mittel und um Abhilfe verschiedener Beschwerden werden die Seidenbandfabrikanten aber einfach auf die am 12. Dezember 1794 erlassene Verordnung ver- wiesen?" Und ein Bericht der niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1795 bezieht sich auf die höchste Erledigung, „daß bey den inzwischen (noch 1792) eingetretenen günstigen Umständen . . . derzeit zu keinen neuen gesetzmäßigen Vorschriften zu schreiten sey". ü 31 ex Febr. 793. i" 51 ex Oct. 778. (Er hat um keine besondere Vergünstigung gebeten.) - Später bittet er, den k. k. Adler ohne Bezahlung einer Taxe an seiner Fabrik anbringen zu dürfen; derAdler wird bewilligt, doch mit Taxe (38 ex Julia 786). Im Jahre darauf bittet er („Schweizerbandfabrikant zu Maxgarethen Nr. 58), zu der Färberei in dem erkauften Gebäude von dem vorübertiießenden Rohrwasser nehmen zu dürfen (72 ex Aprili und 47 ex Octobri 787). In einem Majestätsgesuch vom 22. Dezember 1794 unterschreibt er sich "Franz Praller, Seidenband- fabrikant und Hausinhaber zu Margarethen Nr. 1". Aus dem Jahre 1793 hat sich auch ein wieder im Namen sämtlicher Bandfabrikanten eingereichtes Majesxätsgesuch erhalten, das sich gegen den früher erwähnten Iselin wendet (41 ex Nov. 793). In dem Akt 61 ex Febr. 795 wird Praller als Vorsteher der Seidenbandfabrikanten bezeichnet. H" Siehe den bereits genannten Akt 61 ex Febr. 795.