die Grazer Goldschmiedeordnung hin, welche die Bestimmung enthielt: „Demnach hinfüro in der Stadt Gräz doch auf unser gnädigistes gefallen nicht mehr als ain Hoff-Goldschmidt und ain I-Ioffgoldarbaiter gehalten werden sollen", woraus man entnehmen könne, daß nicht jeder in Gold und Silber arbeiten dürfe; ferner berief es sich darauf, daß schon durch mehr als 70 jahre in den I-Iandwerksbüchern angemerkt werde, „ob die Meister und auch die Lehrlinge auf die Gold- oder Silberarbeit aufgenommen werden". Nachdem durch längere Zeit von der Kaiserin keine Entscheidung eingelangt war, verfaßte Schwarz eine zweite Eingabe, gegen die sich wieder die ganze Goldschmiedeinnung wendete. Aber auch auf diese zweite Eingabe hat der unglückliche, fast zugrunde gerichtete Schwarz keine Antwort bekommen, denn auf dem ziemlich voluminösen Aktenbündel, dem diese Mitteilungen entnommen'wurden, steht der Vermerk: „Dieser Bericht ist von der Partei niemals aus dem Taxamt gelöst, folglich auch nicht naher Hofe abgegangen", wovon Schwarz sicher nie etwas erfahren hat. Wahrscheinlich ist der Mann infolge der vielen Aufregungen im Jahre 1763 oder anfangs 1764 gestorben, weil im Meisterbuche seine Einzahlungen nur bis 1763 reichen und im Jahre 1764 sein jus weiterverkauft wurde. Wer die Akten dieses typischen Streitfalles aufmerksam durchliest, kann kaum glauben, daß sich so etwas unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia ereignen konnte. Wenn die Berufung des bedauernswerten Kajetan Schwarz zur Kenntnis der Kaiserin und ihrer Räte in Wien gekommen wäre, hätte die Entscheidung nicht zugunsten der Grazer Goldschmiedeinnung ausfallen können. Aber auch der in diesem Prozesse wiederholt genannte Gold- arbeiter johann Paul Wasserburger wollte sich den alten Zunftregeln nicht ganz fügen. Er hatte nach dem Tode seines Meisters Franz Säbin „die Be- sorgung der hinterlassenen vier unmündigen Kinder und ihres Vermögens auf sich genommen, die ältere minorenne Tochter geheiratet und so die Säbinsche Goldarbeitergerechtsame an sich gebracht. Bei Aufgabe des Meisterstückes kam er mit der Innung in Streit und machte deswegen ein Majestätsgesuch, in welchem er folgendes anführte: „Man verlangt von mir die gewöhnlichen Meisterstück, einen mit Kleinod besetzten Kölch und einen Prätiosen Ring gefaßt, nebst einem Siegel . . ." „Es ist von jedem das Meisterstück zu machen, dann sind IOO H. zur Lad, 12 H. Stuhlgeld, 4 H. für das Sigel und g H. Fahngeld, zusammen 125 H. zu bezahlen. Diese x25 H. wollte ich bezahlen und habe gebeten, mich vom Meisterstücke zu entbinden. Da meine Kenntnisse den Goldschmieden bekannt sind und ich 6 Jahre bei dem verstorbenen Säbin die kostbarsten Goldarbeiten verfertigt habe, wie es der Mehrteil vom hohen Adel bezeugen kann, auch noch 2 mit Kleinod besetzte Kelch und viele Prätiosen Ringe im Verlaß sind, die ich mit meiner Hand gemacht habe und als vollständiges Meisterstück vorweisen kann, folglich an meiner Tüchtigkeit nicht zu zweifeln ist. Warum soll ich nun neue Meister- stück anfertigen? Zu was soll ich einen mit Prätiosen besetzten Kelch in dieser geldlosen Zeit anfertigen, wo schon in den fertig daliegenden Sachen