210 Am umfangreichsten, drückender und rigoroser war jedoch die Silber- und Goldeinlieferung 11er Jahre 1809 bis X810. Mit Patent vom I4. April 1809 ergeht an „die Besitzer des entbehrlichen Gold- und Silbergerätes, sowie der todliegenden Geldvorräte" die Aufforderung „zu einem freiwilligen An- leihen unter sehr vorteilhaften Bedingungen". Es werden „Obligationen zu 5 von IOO ausgefertigt, die nach einem öjährigen Stillstande in den 6 darauf- folgenden Jahren mittelst Verlosung zurückgezalt" werden sollten. In der Publikation vom 16. Dezember 1809 wurde gesagt: „Um die der französischen Regierung in Folge des Friedens Traktats zu zahlende Con- tribution gänzlich zu berichtigen, ist der Kaiser genötigt, verschiedene außerordentliche Mittel anzuwenden" und „unter anderem auch die Ab- lieferung alles entbehrlichen Silbers der Kirchen- bißthümer, Stifter und geistlichen Korporationen ohne Ausnahme binnen der Frist von 2 Monaten gegen 3"], in Conventionsgeld ver- zinsliche Hofkammer Obli- gationen nach 10 jahren in 4 Jahre sfristen rückzahlbar" anzuordnen. Ferner wurde bestimmt, „daß jene Kirchen und Stifter, welche allenfalls heilige Ge- fäße, die ganz oder zum Teil aus Gold bestehen, besitzen, dieselben auch abzugeben haben". In der darauffolgenden Publikation vom I9. De- zember 1809 lesen wir: „Alle aus Silber oder ver- goldetem Silber verfertigten Geräte oder Kleidungs- 334812;gzfglnlgilixzärxi; bestandteile aus gegossenem oder beschlagenem in Sh Lambmh, Silber, welche unsere Unterthanen eigenthümlich besitzen, sind vor dem 1. Mai x8x0 abzuliefern. Ausgenommen sind nur die Löffel, silbernen Uhren, Petschaften und andere kleine Arbeiten, wie Verzierungen, chirurgische Instrumente, Fassungen von Edelsteinen, Medaillen, die in Kunstkabinetten befindlichen Kunstarbeiten, Antiken, endlich alle bei den Goldschmieden befindlichen, zum Verkauf bestimmten Stücke." „Überdies ist den Parteien, welche auf die Beibehaltung eines oder des andern Stückes einen besonderen Wert legen, gestattet, dieselben durch unentgeltliche Erlegung des ganzen Wertes in Conventions- geld von der Einlieferung zu befreien." „Die Einlieferung der Goldgeräte wird nicht angeordnet, doch wird erwartet, daß aus patriotischem Antriebe der entbehrliche Vorrat unter gleichen Bedingungen abgegeben wird." Aus den näheren Bestimmungen für die Einlösung von Kirchensilber vom 24. Jänner 1810 entnehmen wir: „Ad a et b: Von der Einlieferung sind nur die oberen Teile der jeder Kirche unentbehrlichen Kelche, der Ziborien und der Gefäße, worin das heilige Öhl aufbewahrt wird, nämlich die so- genannte Kupa, der Melchisedech in den Monstranzen und die Patennen