In einem anderen Berichte vom 26. August 1719 heißt es: „An neben- schließige 3 Punzen, so uns von dem hiesigen Münzmeister überreicht worden, haben Ew. Majestät wir gehorsamst übergeben sollen, bittend, weil seit geraumer Zeit her kein einziger Goldschmied wegen sothaner Punzen sich beim Münzamt angemeldet hat, die Noth es aber erfordert, daß diese mit dergleichen versehen werden, Ew. Majestät möchten geruhen, von solchen 3 Punzen einen dem Magistrat zu Klagenfurt, den andern dem Lands-Vicedomb in Crain und den dritten dem allhiesigen (Grazer) Magistrat zustellen zu lassen, daß solche besagten Orten den bürgerlichen Gold- schmieden eingehändigt werden mit dem Befehl, daß sie Goldschmid kein anderen als diesen neuen Punzen hinfür bei schwerer Straf und Confiscierung des Silbers brauchen sollen." Zehn Jahre später, am 6. April 172g, finden wir in einem münzamtlichen Berichte folgende Stellen: „Die zu große Zahl der Goldschmiede sollte von 13 bis auf fünf oder gar vier reduziert werden, weil unter obiger Zahl kaum vier sich ehrlich ernähren können." Außerdem wurde geklagt, daß sich die Feine des Silbers besonders wegen der Weißkupferlegierung durch den Strich nie ordentlich erkennen lasse. A Die letzte Konfirmation und Bestätigung der Grazer Goldschmiede- ordnung vom Jahre 1592 fand am 5. Mai 1745 statt, wobei entsprechend dem Wunsche der Goldschmiede „die bisherige Zahl deren 12 Meistern künftig- hin durch deren Absterben auf 10 herabgesetzt wurde". Bei Neubesetzungen sollten die Söhne von Grazer Meistern das Vorrecht vor Fremden erhalten. Am 30. Oktober 174g befahl Kaiserin Maria Theresia der Grazer Hof- kammer, „daß eine Consignation deren allhier herum häufig befindlichen Pfuschern und Störem zu dero teils gänzlichen Abschaffung, teils Moderierung in gewisse Maaß" einzureichen sei. Jede Zunft hatte ihre diesbezüglichen Beschwerden selbst vorzubringen und eine Konsignation der wissentlichen Störer und Frötter beizulegen und um deren Abstellung zu bitten. Die reinigende Wirkung dieser Aktion ist schon im zweiten Teil dieser Ab- handlung besprochen worden. Die in der Bruderschaftsordnung der Gold- schmiede vom Jahre 1774, II. Teil, Punkt 4, angezogene Resolution vom 15. Dezember 1766 über die Galanteriearbeiter ist ebenfalls nirgends, auch in den Wiener Archiven nicht aufzufinden gewesen. Sie dürfte der Resolution für Wien (siehe „Codex austriacus", V, Seite 721) vom 5. Jänner 1753 ent- sprechen, nach der die bürgerlichen Gold- und Silberarbeiter mit den Galan- teriearbeitern eine „Union" eingingen und die letzten als Meisterstück anstatt eines getriebenen Kelches einen ganz glatten und „so gering als sie immer wollen, mithin ebenfalls einen von Composition, auch mit Fassung von falschen Steinen" vorweisen durften. Nun kommen wir zur „Neuen Bruderschaftsordnung für die Burger- lichen Gold- Silber- und Galanteriearbeiter" für Steiermark vom 3. August 1774. Den Zentralisationsbestrebungen dieser Zeit entsprechend, stimmt sie schon bis auf geringe Abweichungen mit der für Wien vom „27. des Wein-