Punzierung für alle neu verfertigten Gold- und Silberwaren „auf eine den damaligen Verhältnissen angemessene Art" einzig und allein zu bestehen haben. Befreit von der Punzierung wurden nur feine Filigranarbeiten und Fassungen, chirurgische und mathematische Instrumente, Orden und alle geprägten Medaillen. Aus dem Auslande eingeführte Waren waren nicht punzierungspflichtig. Die Goldfeingehaltspunze wurde in der Form etwas kürzer und breiter und enthielt vom Jahre 1824 an neben der Feingehaltsnummer auch das Amtszeichen, während die Jahreszahlpunze nur aus der Jahreszahl allein bestand. Die Silberfeingehaltspunze änderte sich nur etwas in der Um- randung. Da für Steiermark, Kärnten und Krain nur die Filialpunzierungsämter in den Hauptstädten geschaffen worden waren, mußten die wenigen Gold- schmiede der anderen Orte des Landes ihre Gold- und Silberwaren zur Punzierung dorthin senden. Dieser Übelstand veranlaßte die Landgold- schmiede, ihre Waren entweder gar nicht punzieren zu lassen oder wieder mit dem Stadtzeichen ihres Wohnsitzes selbst zu punzieren, wie wir es in Judenburg bei einem Silbergegenstand vom Jahre 1860 gefunden haben. Diese Punzierungsvorschriften blieben bis zur Einführung des gegenwärtig gültigen, derzeit auch schon sehr reformbedürftigen Gesetzes bestehen. Damit soll die Besprechung der steirischen Goldschmiedeordnungen und der daraus hervorgegangenen Punzierungsgesetze geschlossen werden. Wir kommen nun zu den Innungsschriften der Grazer Goldschmiede, die im Grazer Landesarchive in einer einfachen geheizten Kiste aus Eichen- holz, die mit einem Schlosse für drei verschiedene Schlüssel versehen ist, liegen. Auch hier dürfen wir uns nichts Besonderes erwarten. Die Grazer Goldschmiedeinnung, die aus I0 bis 15 Grazer Meistern, zu welchen mit dem Jahre 1782 noch zirka I0 Landgoldschmiede kamen, bestand, von denen ein großer Teil sich nur kümmerlich fortbrachte, konnte sich für die Innungsarbeiten keine eigene Hilfskraft halten, weshalb die Eintragungen in den Büchern flüchtig, unvollständig, ja nicht einmal chrono- logisch geordnet, stattgefunden haben. Das älteste Dokument ist die am I8. September 1592 vom Erzherzog Ernst bestätigte Handwerksordnung. Es besteht aus I3 beschriebenen Papierblättern in Buchform, mit einem am Schlusse aufgedruckten Papier- siegel, ist in einem Pergamenturnschlag gebunden und stimmt wortgetreu mit der im Jahre x 593 gedruckten Ordnung überein. Die zweitälteste Schrift ist die Bestätigung dieser Goldschmiedeordnung vom Erzherzog Ferdinand am 6. Juni 1597, auf Pergament geschrieben und mit einem anhängenden Wachssiegel versehen. Die nächste Bestätigung dieser Ordnung durch Kaiser Leopold II. am 23. Juli 1660, ebenfalls auf Pergament geschrieben und mit einem Wachs- siegel versehen, ist die drittälteste Schrift. Dann folgt die Bestätigung der