S. i. Koch den zwischen dem Gewerbverein für des Grossherzogthum, dem V0 r s ta n d d e r S l ndi 0 ffe n l1 n'a: h und den zur Unterhaltung der Kinetindustriesuhule b s itr s g e u de n E i nw u h n er n von Offenbach getrofsnen Vereinbarungen besteht der Vor- stand der Kunstinduetriesehule nus sechs Mitgliedern, von denen je zwei- von dem Präsi- denten des Gewerbevereins zus den zu Oienbsch wohnhntien Vereinsmitglisdern, von dem Stedtvorstend zu Odenbnch aus seiner Mitte und von den beitrngenden Einwohnern von Offenbach sus ihrer Mitte gewählt werden. .................... E. 4. _ . Die Aufgabe des Vorstandes ist eine doppelte: Die Künstlerische Bcfßhigung der in der Industrie der Stedt und des Lendes Beschäftigten durch des Mittel der Kunstindnstrieschule hersnznbildon, und den Geschmack und das Kunstverständnies der Producenten nicht nur, sondern auch der Con- sumenten zu heben, Als Mittel zur Lösung des letzteren Theils der Aufgabe erscheint vornehmlich die Veranstaltung von Ausstellungen und Vorträgen. 5. 5. Der Vorstznd wird bei der ihm zustehenden Leitung der Knnstindnstrieschule als Ziel im Auge behelten, Geschüßsunternehmer, Musterzeichner, Arbeiter zu bilden, welche zur selbständigen Erfindung und Ausführung künstlerisch richtiger und stylgerechter For- men und Decoretionen von Industrie-Erzeugnissen befähigt sind, deren Vervollkommnung für des Lsnd von Interesse ist. 5. s. Zu diesem Zweck hat der Vorstand das Recht und die Pdicht: l. Durch Festsetzung und Abänderung des Lehrplans die Stufen des Zeichnens, Mslens und Modellirens zu besümmon. in denen die Schüler geübt werden sollen, und die Unterrichtsgegenständs, welche denselben vorgetrzgen werden sollen, und diese Uebungeu und Vorträge auf die verschiedenen Jehrescurse zu vertheilen, ebenso die Bedingungen der- Aufneluue und Entlassung der Schüler festzusetzen; 2. die zu der Schule erforderlichen Lehrer zu berufen und mit denselben Verträge ebznschliessen ; 3. für die zur Schule erforderlichen Loeelitülaen zu sorgen und deren Einrichtung, die von der Schule zu stellenden Unterrichtsxnittel und die laufenden Bedürfnisse der An- stnlt zu bcschelfen; 4. des erforderliche Dienstpersonzl anzunehmen und zu entlessen und dessen Ver- gütung zu bestimmen; 5. über die zu den Zwecken der Kunstindnstsieschule disponiblen Mittel bestim- mungsgemiiss zu verfügen, und zu diesem Zwecke einen jährlichen Vorenschlsg über die Einnehmen und Ausgeben festzusetzen; 6. die Kunstindustrieschule und die durch dieselbe angestrebten Zwecke sowohl noch Aussen (dem Publieuxn, dem Gewcrbeverein, den Behörden gegenüber), sls und: Iunen (den Lehrern und Schülern gegenüber) zu vertreten. Zu dem Lehrplen, sowie dessen jeweiligen Abänderungen wird der Vorstsnd die Zustimmung der Centrelstelle für Gewerbe und den Lnndes-Gewerbverein einholen und etwaige Ausstellungen beachten. v Dir von dem Lehrer zu entwerfeude Stuudenplen unterliegt der Genehmigung dss orstsn es. ' 5. 'I. . Für die zur Lösung des zweiten Theils seiner Aukzbe in Aussicht genommenen Ausstellungen und Vorträge für des Publieum wird dervorstend noch Hlssgzbe der je- weilig erreichbzren Mittel und Kräfte Sorge tragen; Ausserdem sind zu diesem Zweck die Lehrmittel der Anstelt dem Publicum zuginglieht und bsnuhber zu naschen und dezu geeignete Gcgenstinde aus denselben in ehwechselnder Ausstellung in den Räumen der Schule zur Anschauung zu bringen. Ibrlnlzung auf der ßeilnge.