ä 14. Zum Eintritt in die Facbschulen ist erforderlich: entweder a) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs, oder b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungs- schule nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit, wel- cher nach den weiter unten folgenden speciellen Anordnungen für die betreEende Faehschule als Vorbedingung nötbig und dessen Aneignung eventuell die Aufgabe der Vorbereitungs- schule ist; c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr, wovon aber durch das Lehrercollegium geeigneten Falles Dispensation ertheilt wer- den kann. Die Aufnahme in die Fachschule ist nur eine vorläufige, auf ein halbes Jahr; sodann erfolgt, wenn der Schüler während dieses Zeitraums genügende Befähigung und entsprechenden Fleiss gezeigt hat, die defini- tive Aufnahme. Die Zahl der Schüler darf in jeder Fachschule 40 nicht überschrei- ten; die Statuten enthalten die näheren Bestimmungen darüber, was im Falle einer Ueberschreitung dieser Zahl zu geschehen hat. ä 15. Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine Taxe von 2 H. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehr- mittel verwendet wird. Von dieser Anfnabmstaxe Endet keine Be- freiung statt. Das Schulgeld. welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu er- legen ist, beträgt lO H. jährlich für die Vorbereitungssehule, 18 B. für die Fachabtheilung. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des Lehrkörpers zu. Die Hospitanten haben das Schulgeld wenigstens für ein Semester zu entrichten. Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können even- tuell auch auf Hospitanten Anwendung finden. 5 16. Sämmtliche Materialien und Geräthschatten zum Zeichnen und Mo- delliren hat der Schüler selbst zu stellen. Die Vorlagen und Modelle werden von der Schule beigestellt. Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben die Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.