Die Gaworhaschulen Nieder - Oostorreichs. (Aus dem Berichte des n.ö. Landesausschusses.) Mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Jänner 1872 haben Se. k. und k. Apostolische Majestät den vom hohen Landtage in der Sitzung vom 13. October 1871 beschlossenen Abänderungen der 13, 18 und 19 des Landesgesetzes vom 28. November 1868, betreffend die Errichtung und Erhaltung der gewerblichen Fortbildungsschulen, die Allerh. Sanction zu ertheilen geruht. Der n. ö. Landesschulrath hat sich am 14. November 1870 constituirt; ihm obliegt nach dem Gesetze vom 28. November 1868 die Leitung des gesammten Schulwesens in Nieder-Oesterreich. Er schritt auch sofort an die im ä. 30 dieses Gesetzes angeordnete Constituirung der Bezirks- und Ortsschulräthe. Angesichts dieser Sachlage hat der Landesausschuss die oberste Leitung des gewerblichen Unterrichtes an den n. ö. Landesschulrath abgegeben und sich darauf beschränkt, in die hierüber zu errichtenden Local-Gewerbeschulcommissionen je zwei Vertreter abzusenden. Der Landesausschuss hält es nicht für seine Aufgabe, hier zu er- wägen, inwieferne die Begründung dieser Ablehnung mit den erprobten Anschauungen der Pädagogik über den Werth einer frühzeitigen Charakter- und Fachbildung für jede menschliche Thätigkeit in Uebereinstimmung zu bringen sind, er hatte blos die Pflicht der Initiative und der Recht- fertigung seiner Massnahmen in diesem Falle und dieser ist hiemit genügt. Auch in einer anderen Richtung schien es wünschenswerth, dem Fach- schulwesen fördernd unter die Arme zu greifen. Der Landesausschuss glaubte die Aufmerksamkeit auf den bedeutenden Vermögensstand ein- zelner der in Wien dermalen bestehenden Zwangsgenossenschaften richten zu müssen und haben die Erhebungen in dieser Richtung folgendes Re- sultat geliefert: Es bestehen dermalen 104 solcher Genossenschaften, deren Activ- vermögen 1-,o83.o71 fl. 73'], kr. beträgt. Für den Fall der Auflösung der Genossenschaften, ein Ereigniss, welches nicht fernab zu liegen scheint, käme nun freilich wohl zu berücksichtigen, dass ein Theil dieses Vermö- gens der Krankenpflege und der Unterstützung hilfloser Genossenschafts- mitglieder gewidmet bleiben müsste. Es muss weiters erwogen werden, dass eine Commassirung des Vermögens verschiedener Genossenschaften aus naheliegenden Rechtsgründen nicht ausführbar sein dürfte; allein es würde durch die Auflösung eine Anzahl von nicht unbeträchtlichen Einzel- vermögen frei werden, durch welche die Gründung gewerblicher Fach- schulen in grösserem Maasse möglich gemacht und in dieser Richtung des öffentlichen Unterrichtes ein nachhaltiger Anstoss gegeben werden könnte. Der Landesausschuss hat es deshalb nicht versäumt, dem k. k. Handels- ministerium sowie dem k. k. Unterrichtsministerium in einer Eingabe seine Anschauungen zu unterbreiten, und hat das k. k. Handelsministerium