241 Trotz alledem hat jedoch der Zeichner bei der Erfindung des Ganzen stets mit den perspectivischen Verkürzungen zu rechnen, welche sich bei Betrachtung des fertigen Gegenstandes zeigen werden. Ein speculativer Vorgang, der nur durch die genaue Kenntniss des con- structiven Zeichnens ermöglicht wird. Auch die Festsetzung und Benutzung der Farbeneffecte, ewig vari- irend, je nach dem zur Verwendung gelangenden Material und den unerschöpflich reichen Combinationen desselben, beruht auf den Ergeb- nissen einer geistigen Arbeit, welche sich der Beobachtung entzieht. Man spricht stets von einem guten, einem gesunden Farbensinn; von gutem Geschmack in der Farbengebung u. s. w. - Von der auf inductivem Wege erlangten Kenntniss der verschiedenen Ursachen der Farbenharmonie und der Art der praktischen Verwendung dieser Kenntnisse wissen nur Wenige. Oft ist die Farbenstimmung in ganz entschiedener Weise von der gegebenen Zeichnung abhängig und ohne Schädigung des Gesammt- eindruckes nicht in willkürlicher Weise zu verändern. Form und Farbe, für einander bestimmt, fördern und verschönern sich gegenseitig. Ein reich ornarnentirter Teppich kann, bei strenger Beibehaltung seiner Zeichnung, durch eine Aenderung seiner Farbenanordnung bis zur Unkenntlichkeit entstellt werden. Ein mittelalterliches, gemaltes Glas! fenster kann durch einige geringe Abänderungen in der Farbengebung gänzlich um seine Stimmung gebracht werden. Daher ist die genaueste Angabe der coloristischen Wirkung bei gewissen Werkzeichnungen un- erlässlich. In anderen Fällen jedoch, obzwar mit der Farbe der Erzeugnisse immer gerechnet werden muss, wäre es nur Zeitverschwendung, die Farbe des Gegenstandes auf der Zeichnung realistisch angeben zu wollen: z. B. bei Schmiedeeisen, bei Cornbinationen ganz bestimmter Holz- sorten u. s. w. Eine kurze handschriftliche Notiz, einige conventionell bestimmte Nummern ersetzen oft tagelange Arbeit. (Fortsetzung folgt.) Angelegenheiten des Oesterr. Museums und der mit demselben verbundenen Institute. Ernennung. Se. k. u. k. Apostol. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. September d. J. den Vertreter des k. k. Unter- richtsministeriums im Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule, Sections- rath Dr. Franz Joseph Ritter von Haymerle, zum Ministerialrathe im Ministerium für Cultus und Unterricht allergnädigst zu ernennen geruht. mit-g. (894. 17