_ß_z_ Ausserdem treten diesmal auf dem Gebiete der Oelmalerei 156 Künstlerinnen auf. Die Thatsache , dass zahlreiche Künstlerkräfte beiderlei Geschlechts für Fayence- und Porcellanmalerei verwendet werden, ist zu bezeichnend, als dass dieselbe der Aufmerksamkeit unserer Leser entgangen sein könnte; aber trotzdem gibt es Leute, welche naiv genug sind, zu glauben, dass der österreichischen Porcellanfabrication mit einer Schule geholfen sei, wo nur ein einziger Porcellanmaler angestellt ist, und welche an der Meinung festhalten, dass der künstlerischen Ausbildung des Frauengeschlechtes für "Kunstgewerbe keine grössere Bedeutung beigelegt werden darf. R. v. E. Ours üir Zaichenlohrer an der Kunstgeworheschulo des Oastorr. Museums für Kunst und Industrie. (Genehmigt mit h. Erlass des k. k. Unterrichtsministeriums.) Q. l. Für Diejenigen, welche sich zu Lehrern im Freihandzeichenfache . auszubilden die Absicht haben, wird an der Kunstgewerbeschule des Oesterr. Museums für Kunst und Industrie ein Specialcurs eröffnet. Die Dauer desselben wird in den einzelnen Fällen von der individuellen Begabung des Candidaten abhängig sein und darnach bemessen werden. Q. 2. Der Specialcurs umfasst als Minimum einen Zeitraum von 5 Jahren, wovon 2 Jahre für die Vorbereitungsschule und 3 Jahre für die Kunst- gewerbeschule gerechnet werden. In Fällen, in denen die gänzliche Talent- losigkeit des Schülers constatirt werden konnte, steht dem Lehrkörper die sofortige Entlassung desselben zu. Hievon ist jedoch in jedem Falle der Aufsichtsrath in Kenntniss zu setzen. Wenn der Candidat in der Hilfswissenschaft eine ungenügende Prüa fung abgelegt hat, so ist ihm die Wiederholung des Curses und die Ab- legung einer Nachprüfung gestattet. Sollten auch nach letzteren sich keine befriedigenden Resultate ergeben haben, so erfolgt die Entlassung unter denselben Umständen wie in obigem Falle. g. s. v Zum Eintritt in diesen Specialcurs werden entsprechend den 13 und 14, IV. des Statuts der Kunstgewerbeschule erfordert: i. Das vollendete 16. Lebensjahr; 2. der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergyrnnasiums, einer Unterrealschule oder einer vollständigen Bürgerschule; 3. der Nachweis über einen Grad der Zeichenfertigkeit, welcher mit Wahrscheinlichkeit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem mehr- jährigen Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird. 6.