ä- 4- Der Candidat hat während dieses mehrjährigen Curses sich eigen zu machen: i l. Die entsprechende Fertigkeit in figuralem und ornamentalem Zeichnen; z. hat derselbe folgende theoretische Curse durchzumachen, deren Reihenfolge nach Bedarf und verfügbarer Zeit von der Direction und dem Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule bestimmt wird: a) einen zweijährigen Curs über Styllehre mit den entsprechenden Zeichenübungen ; b) einen zweijährigen Curs über die Elemente der Projections- und Schattenlehre und Perspective mit den entsprechenden Zeichen- übungen, in dessen erstem Jahre Projections- und Schattenlehre und in dessen zweitem Jahre Perspective vorgetragen wird; c) den zweijährigen Curs über Anatomie und d) den ganzjährigen Curs über Kunstgeschichte. Ueber diese theoretischen Gegenstände sind halbjährige Prüfungen abzulegen (a. d.). g. s. Zu Beginn seiner Thätigkeit in der Schule wird jedem Candidaten von dem betreffenden Professor die Reihe der von ihm zu besuchenden Vorträge bestimmt; ebenso werden demselben die entsprechenden Prü- fungen vorgeschrieben. g. 6. Nach Vollendung seiner Studien hat der Candidat in Gegenwart des Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes eine Abgangsprüfung abzulegen, in welcher er nachv zuweisen hat, dass den Anforderungen des 4 vollständig Genüge ge- leistet wurde. _ , 5- 7- Als Abgangszeugniss erhält der Candidat ein motivirtes Zeugnis: über die an der Anstalt erreichten Erfolge. Dieses Abgangszeugniss wird von dem Vorsitzenden des Aufsichts- raths vidirt. s. s. Jene Candidaten, welche nicht den regelmässigen Curs, sondern zur Ergänzung ihres bereits erlangten Wissens undKönnens nur einzelne Abtheilungen desselben zu besuchen beabsichtigen, können als ausserordentliche Hörer aufgenommen und zur Ablegung einzelner der im 4 aufgeführten Prüfungen zugelassen werden. Solche Candidaten erhalten jedoch kein Abgangszeugniss, sondern blos Studienzeugnisse über ihre Leistungen in den frequentirten Gegen- stünden.