terung der achtjährigen Schulpflicht im Februar d. J. erlassen hat. Wir theilen diesen Erlass in der Note vollständig mit, denn er zeigt so recht deutlich, wie sehr es dem gegenwärtigen Schulapparat an Einfachheit fehlt, und wie man selbst in Niederösterreich, d. h. in jenem Kronlande, wo noch das meiste für die gewerbliche Bildung geschieht, und wo auch das Volksschulgesetz am genauesten gehandhabt wird, genöthigt ist, auf ein so complicirtes Auskunftsmittel zu greifen. Freilich sagt man, dass die Gesuche cumulativ vorgelegt werden mögen, um Vielschreiberei zu ersparen; in Wahrheit aber dürfte es wohl darauf hinauskommen, dass die Gesuche ungeprüft zustimmend erledigt werden sollen. Wenn der- gleichen Uebelstände in Niederösterreich so zwingende Gewalt ausüben, wie mag es dann in andern Kronländern stehen, die, auf minder hoher Stufe der Cultur, das Volksschulgesetz noch viel weniger in Fleisch und Blut aufgenommen haben, in denen die Landesschulbehörden und die Landesvertretungen vielleicht minder eifrig sind, wie die niederösterreichi- schen oder möglicher Weise auch nicht so indulgent, wie die Urheber des citirten Erlasses vom Februar 187g. Wie mag es ferner in jenen Kronlän- dern aussehen , wo die Landesvertretungen selbst nur ein sehr geringes politisches lnteresse haben, das gegenwärtige Volksschulgesetz aufrecht zu erhalten. Ob es unter solchen Umständen genügt, wie Herr Dr. MagneP) glaubt, "die Mißstände auf administrativem Wege zu beheben, ohne in unverhältnissmässiger Weise an dem jungen Volksschulgesetz zu rüttelnu, - dies möchte sehr zu bezweifeln sein. Mir will es im Gegentheil schei- nen, dass in den massgebendsten Kreisen das Bedürfniss gefühlt wird, das Volksschulgesetz gründlich zu revidiren und die Erfahrungen, welche man seit dem zehnjährigen Bestehen desselben gesammelt hat, hiebei weise zu benützen. Das ist der klügere, das ist der praktischere Weg, und in der That sprechen alle Anzeichen dafür, dass die oberste Unterrichtsbehörde geneigt ist, diesen praktischeren Weg einzuschlagen, und_dass sie einge- Volksschule im Sinne des Q. 21, Alinea z, des Reichs-Volksschulgesetzes erreicht haben, im Sinne der Schul- und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870, jedoch ebenfalls nur im Einvernehmen mit dem betreffenden Ortsschulrsthe, von Fall zu Fall den Besuch der öffentlichen Schule für den Rest der Schulzeit nachzusehen, wobei aber zu beachten ist, dass die Ausfolgung des Entlassungszeugnisses für diese Schüler nur im Sinne des g. n des Reichs-Volksschulgesetzes vom 14.. Mai 1869 stattfinden kann. Mit Rücksicht auf dieses letztere Zugeständniss erscheint es als wunschenswerth, dass an Volksschulen, welche sich nicht im Falle des Q. 8, Alinea 2, der bereits citirten Schul- und Unterrichtsordnung beünden, das Schuljahr alljährlich mit dem i. April beginne. Diese Einrichtung, welche sich auch aus anderen naheliegenden Gründen empfiehlt und bereits in einer namhaften Zahl niederösterreichischer Volksschulen besteht, wolle der Bezirksschulrath den Ortsschulrathen durch den k. k. Bezirks-Schulinspector mit dem Bei- fügen nahelegen, dass der k. k. Landesschulrath bereit ist, dieselbe ihren Schulen, wenn sie darum lnsuchen, ebenfalls zu bewilligen. Die diesbezüglichen Gesuche sind dann, um Vielschreibereien zu vermeiden, womöglich curnulativ anher vorzulegen." ') noESlBlT. Zeitschrift für Verwaltung, Jahrgang 187g, Nr. 5 -7.-