350 dern noch im schulpflichtigen Alter gewisse technologische Vorbegriffe beizubringen. Worin dieser Unterricht bestehen und wie er ertheilt wer- den soll, darüber möchten wir bei dem heutigen Zustande des ganzen Reformprojectes noch kein Urtheil abgeben, zumal wir die Ansicht Euer Hochwohlgeboren theilen, dass jeder derartige gewerbliche Vorbereitungs- unterricht ein facultativer sein und sich strenge den localen Verhältnissen anpassen muss. t-Damit entfällt ohnehin schon die Nothwendigkeit einer grossen complicirten Organisation und treten an Stelle derselben concrete An- ordnungen, die immer specielle Orte und specielle Gewerbe betreffen, und daher von Fall zu Fall behandelt werden müssen." In ähnlicher Weise haben sich eine Reihe von Vertretern der Schule und der Industrie geäussert, und es erwächst mir dadurch die moralische Verpßichtung, dieses Thema weiter zu verfolgen und auf einige Punkte etwas näher einzugehen. Als unanfechtbare Thatsachen dürften hingestellt werden: l. Dass die Kinder zu spät jene Fertigkeiten erlangen, welche zur Ausübung der Gewerbe unerlässlich nöthig sind. 2. Dass in der Volksschule auf die Erlernung solcher Fertigkeiten viel zu wenig Gewicht gelegt wird, und 3. Dass die Klagen des Kleingewerbes und der Vertreter einiger Kunstgewerbe und Künste (namentlich der Medailleur- und Graveurkunst und der graphischen Künste) über das Sinken der gewerblichen Technik, wenigstens zum Theil dem Umstande zuzuschreiben sind, dass die Kinder zu spät in das Gewerbe eintreten, ohne vorher in der Schule gewisse technische Fertigkeiten erworben zu haben. Das sind Thatsachen, die als bestehende anerkannt werden müssen. Die Volksschul-Institution muss heutigen Tags den Bedürfnissen des Ge- werbestandes Rechnung tragen, und man darf daher sein Ohr jenen Klagen nicht verschliessen, die über das gegenwärtige Gesetz aus gewerblichen Kreisen allerorts zum Ausdruck kommen. Vor Allem aber ist es nöthig, dass man sich vollständig klar mache, welche Bedeutung die Fertigkeiten als solche haben, sowohl jene, welche in der Schule gelehrt werden können, als auch diejenigen , welche im Handwerk selbst und in der Kunst zu vermitteln sind. Und bei den Fer- tigkeiten , welche auf erstere Art erworben werden können , kommt es wieder darauf an, dass man genau unterscheide zwischen denjenigen, welche in der Volks- und Bürgerschule zu erlernen sind und jenen, deren Aneignung nur an besonderen Fachschulen stattzutinden hat. Die Gegen- stände, welche in der Volks- und Bürgerschule gelehrt und die durch den Unterricht in den Fertigkeiten ergänzt werden müssen, wenn sie überhaupt für die gewerblich producirende Bevölkerung von Nutzen sein sollen, sind die Sprachen, das Rechnen, Schreiben und Zeichnen. In der Bürgerschule treten nach dem österreichischen Gesetz noch einige Gegenstände hinzu,