die ebenfalls auf Fertigkeiten beruhen, oder die mit Fertigkeiten in Ver- bindung stehen; aber es ist in der Bürgerschule das Lehrziel nicht klar präcisirt, denn es heisst im 17 des betreffenden Gesetzes , dass die Bürgerschule die Aufgabe hat, denjenigen, welche eine Mittelschule nicht besuchen, eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinaus- reichende Bildung zu gewähren. Dieses Ziel aber ist nicht klar gestellt und es wird vielerlei gelehrt, ohne dass der Auswahl des Lehrstoffes eine zielbewusste Tendenz zu Grunde läge. Als Klage, welche sich über die Volks- und Bürgerschulen in allen massgebenden Kreisen geltend macht, ist besonders hervorzuheben, dass denjenigen Fertigkeiten, welche für das praktische Leben nöthig sind, nicht genug Zeit zur Ausbildung gegönnt wird. Und in Wahrheit zeigt es sich, dass den Knaben, welche die Volks- schule und Bürgerschule verlassen, die Fertigkeit im Schreiben, im Rechnen und im Zeichnen mangelt. Es wird ihnen eben in den genannten Schulen nicht die nöthige Zeit gewidmet, weil die Jungen mit einer Menge anderer Gegenstände überbürdet sind. Aber selbst zugegeben, der Junge lernte in der Volks- und Bürgerschule vollständig das Zeichnen, Rechnen und Schreiben, so dass er mit einer gewissen Leichtigkeit sich schriftlich aus- zudrücken in der Lage wäre, so möchte damit für die eigentliche gewerb- liche Bildung noch gar nichts, oder nur sehr wenig gethan sein, da der Knabe erst nach vollendetem 14. Lebensjahre in irgend eine Gewerbe- schule oder in eine Fachschule eintreten kann. Denn die meisten Gewerbe bedingen zu ihrer vollständigen Entwickelung, dass die Fertigkeiten schon in früheren Jahren erworben werden. Und da bei dem gegenwärtig be- stehenden Volksschulgesetze diese Fertigkeiten nicht in früheren Jahren erworben werden können, so sind die Klagen des Gewerbestandes voll- ständig berechtigt, welche der Volksschule vorwerfen, dass an ihr das nicht genügend gelehrt werde, was für das Gewerbe nöthig ist, und dass durch sie das Lernen jener Fertigkeiten verhindert werde, welche man gerade für das Gewerbe nöthig hat. So wird denn der heutige Zustand gewiss mit Recht getadelt, und gerade der kleine Gewerbsmann fühlt am stärksten den Druck, den die gegenwärtige Volksschulgesetzgebung aus- übt, indem dieselbe bei Feststellung ihrer Ziele auf das Gewerbeleben keine Rücksicht nimmt, und den Abschluss des Unterrichtes in ein Lebensalter hinausschiebt, von welchem die praktische Welt sagt: vEs ist bereits zu spätx Die Volksschulgesetzgebung muss auf die Bedürfnisse des Gewerbe- standes specielle Rücksicht nehmen und vor Allem das Verhältniss des Lehrlings zur Schule klar präcisiren. Je mehr die Volksschule dasjenige pflegt, was der Lehrling braucht, desto besser wird es um das Gewerbe stehen, je weniger darauf Rücksicht genommen wird, desto schlimmer. Der Wiener Publicist der "Augsburger allgemeinen Zeitung", dem die Aufrechterhaltung des status quo so sehr am Herzen liegt, malt in wahr- haft komischer Weise die Situation einer Volksschule, in welcher gewerb-