die künstliche Schöpfung eines glücklichen österreichischen Staatsgedankens ist. Venedig, Genua und Pisa, sowie die Hansestädte im Norden, sind, von ihrer Lage begünstigt, durch sich selbst bedeutende und mächtige Emporien geworden, Triest aber nur durch die Gründung einer öster- reichischen Handelspolitik unter Karl Vlm Von italienischer Seite wird eine Publication vorbereitet, vielche die historischen Documente zur Geschichte Triests bis zum Jahre 1382 ent- halten wird. So interessant auch so retrospective historische Betrach- tungen sein mögen, an der unverrückbaren Thatsache wird nichts ver- ändert, dass Triest seine commercielle und seine Weltbedeutung einzig und allein seiner Verbindung mit Oesterreich zu verdanken hat. Zur rechten Zeit erscheint soeben in Leipzig, bei Otto Wigand, eine Schrift von Friedrich Scubitz, Lehrer an der öffentlichen Handelslehranstalt zu Leipzig, welche den Titel führt: "Triest und seine Bedeutung für den deutschen Handeln! Herr Karl v. Scherzer hat diese Schrift mit einem Vorworte begleitet, in welchem die hohe Bedeutung des Triestiner Hafens nicht blos für die Waarenbewegung des österrei- chischen Außenhandels, sondern auch für den deutsch-orientalischen Handel erörtert wird. Indem wir unseren Lesern diese Scubitz-Scherzefsche Brochure zu eingehender Würdigung empfehlen, können wir nicht umhin auf einen Ausspruch in W. Roscher's soeben erschienenem Werke: nNationalökonomik des Handels und Gewerbesa, Stuttgart 188i, S. 443 aufmerksam zu machen: vDie Entfremdung Triests von Oesterreich wird sehr dadurch verstärkt, dass mit dem letzteren immer nur durch Zoll- schranken hindurch verkehrt werden konnte, während die Zollschranken gegen Italien theils ferne lagen, theils gegenüber den italienischen Frei- häfen gar nicht existirtenm Zur Organisation _des gewerblichen Bildungswesens. Die vWiener Zeitunga vom 4.. August theilt mit, der Kaiser habe mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juli genehmigt, dass vom Jahre 1882 an sämmtliche, dem gewerblichen Bildungswesen ge- widmete Credite im Etat des Unterrichtsministeriums ver- einigt und von diesem Ministerium unter Mitwirkung des Handelsministeriums verwaltet werden. Zugleich veröffentlicht die vWr. Ztg. 1- ein Memorandum, in welchem die Momente dargestellt werden, welche für diese Reform im gewerb- lichen Unterrichtswesen maßgebend gewesen sind. Die Maßregel, durch welche der Credit des Handelsministeriums für das gewerbliche Bildungswesen mit dem Etat des Unterrichtsministeriums vereinigt wurde, kommt unsern Lesern weder unerwartet noch uner- wünscht. Seit langer Zeit hat es keine Maßregel gegeben, welche von so