414 Der Stipendiat, für dessen Unterbringung in einem geeigneten Etablissement die Wiener Handels- und Gewerbekammer Sorge tragen wird, übernimmt die Verpflichtung, mit Ablauf des festgestellten Termins nach der Osterreichisch-ungarischen Monarchie zu- rückzukehren und sich hier als Ciseleur selbstständig zu etabliren. im Falle des Bedürf- nisses wird demselben zu diesem Zwecke aus der nSchwarz-Senborn-Stiftungu ein in Raten rückzahlbarer unverzinslicher Vorschuss je nach Erforderniss gewahrt werden. Ueber den Stand des Gewerbes der Ciseleure in Paris findet sich Näheres in dem Protokolle der Kammersitzung vorn 10. Juni 1874, welches in der -Wiener Zeitung- vom 3. Juli 1874 enthalten ist und auch im Kammer-Bureau eingesehen werden kann. Hier sei nur kurz bemerkt, dass die Pariser Ciseleure, sowohl was die Arbeiten an Bijouterie- und Decorationsobjecten, als auch was jene an Gegenständen der reinen Kunst betrifft, Vorzugliches leisten und auf diese Art-die Kunstindustrie wie die Kunst selbst bestens unterstützen. Bewerber um dieses Stipendium haben nachzuweisen: die österreichische oder un- garische Staatsbürgerschaft, ein Alter von ungefähr 22-26 Jahren, körperliche Tauglich- keit, Unbescholtenheit des Charakters, eine ausreichende allgemeine Bildung, Gewandtheit im Zeichnen und Modelliren, eine bereits erlangte praktische Uebung im Ciseliren, hin- reichende theoretische Studien über bildende Kunst und die nothwendige Kenntniss der französischen Sprache. Die Bewerber wollen ihre ordnungsmassig gestempelten Gesuche sammt Beilagen längstens bis 12. October l. J. bei der Handels- und Gewerbekammer (Wien l., Herrengasse 14) überreichen oder frankirt an dieselbe einsenden. Sollte sich während der für den Aufenthalt in Paris bestimmten Zeit zeigen, dass der Stipendiat den billigen Anforderungen und Erwartungen der Kammer und des Stifters nicht entspricht, so hat die Kammer jederzeit das Recht, gegen moriatliche Kündigung und Bestreitung der Reisekosten für den Fall der Rückreise den Fortgenuss des Stipen- diums einzustellen, womit selbstverständlich auch der Anspruch des Stipendiaten auf die eventuelle Leistung eines Vorschusses zur Etablirung entfällt. (Stipendium für einen Emballeur oder Verpacker.) Aus der wSchwarz- Senborn-Stiftung- ist für einen jungen Mann, der zur Erlernung des Emballeur- (Verpackungs-) Geschäftes in Paris, beziehungsweise zur weiteren Ausbildung in diesem Fache daselbst, geneigt ist, ein Stipendium zu vergeben, welches in dem Reise- kostenbetrage von 125 Francs für die Reise nach Paris, in einem monatlichen Susten- tations-Betrage von 15o Francs während eines zweijährigen Aufenthaltes daselhst und in dem Reisekostenbetrage von 125 Francs für die Rückreise besteht. Der Stipendiat, für dessen Unterbringung in einem geeigneten Etablissement die Wiener Handels- und Gewerbekammer Sorge tragen wird, übernimmt die Verpflichtung, mit Ablauf der zweijährigen Periode nach der Osterreichisch-ungarischen Monarchie zu- rückzukehren und sich hier als Emballeur (Verpacker) selbstständig zu etabliren. lm Falle des Bedürfnisses wird demselben zu diesem Zwecke aus der wSchwarz-Senborn-Stiftung-t cin in Raten rückzahlbarer unverzinslicher Vorschuss je nach Erforderniss in der Höhe von tooo-zooo H. o. W. gewahrt werden. ' Ueber das Gewerbe der Emballeurs findet sich Naheres in dem Protokolle der Kammersitzung vom 10. Juni 1874, welches in der nWiener Zeitung-w vom 3. Juli 1874 enthalten ist und auch im Kammer-Bureau eingesehen werden kann. Hier sei nur kurz bemerkt, dass die Emballeurs in Paris, deren Beschäftigung dort eine wichtige und lohnende ist, das Verpacken von Handelsgütern und anderen Gegenständen jeder Art bei eigener Herstellung der Emballage (Kisten) als selbstständiges Gewerbe in vollendeter, iweckltjnässiger und alle Beschädigungen der Objecte möglichst ausschliessender Weise errei en. Bewerber um dieses Stipendium haben nachzuweisen: die österreichische oder ungarische Staatsbürgerschaft, ein Alter von ungefähr 22-26 Jahren, körperliche Taug- lichkeit, Unbescholtenheit des Charakters, eine ausreichende allgemeine Bildung und die nothwendige Kenntniss der französischen Sprache. Die Bewerber wollen ihre ordnungs- massig gestempelten Gesuche sammt Beilagen längstens bis 12. October l. J. bei der Handels- und Gewerbekammer (Wien, 1., Herrengasse 14) überreichen oder frankirt an dieselbe einsenden. Sollte sich während der erwähnten zwei Jahre zeigen, dass der Stipendiat den billigen Anforderungen und Erwartungen der Kammer und des Stifters nicht entspricht, so hat die Kammer jederzeit das Recht, gegen monatliche Kündigung und Bestreitung der Reisekosten für den Fall der Rückreise den Fortgenuss des Stipendiums einzustellen, wo- mit selbstverständlich auch der Anspruch des Stipendiaten auf die eventuelle Leistung eines Vorschusses zu Etablirung entfällt. (Franenarbeitaaohulexa) Die höhere Bildungsschule des Frauen-Erwerbvereins in Wien beginnt am 1. October; die Aufnahme findet in der Vereinskanzlei (VI, Rabl- gasse 4) statt. Programme werden daselhst unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig beginnt