Äl den Künstler ist im Cultusministerium ein Statut entworfen. Dasselbe soll freilich nur ein provisorisches, gewissermassen auf Probe gemachtes sein; das Definitivum hängt aller- dings von einem Altademiegebaude ab, doch darüber schweben noch die Beschlüsse und vorlautig ist es nur auf eine Reorganisation innerhalb der Lehrer und Schüler abgesehen. Nach dem Plan soll die Akademie a) aus einer Unterrichtsanstalt für die bil- denden Künste bestehen, welche in akademische Meisterateliers, eine allgemeine akade- mische Künstlerschule und die Kunst- und Gewerbeschule mit dem Seminar für Zeichen- lehrer zerfällt. Dazu kommt b) die Hochschule für Musik mit einer Abtbeilung für musikalische Composition und einer anderen für ausübende Tonkunst; ferner das ln- stitut für Kirchenmusik zur Ausbildung von Organisten, Cantoren und Gesanglehrern. Die oberste Körperschaft der Akademie ist der Senat, wie oben in zwei Theilen getrennt, die Mitglieder werden vom Minister berufen oder bestätigt. Von Amßwegen gehören zu denselben: a) die Vorsteher der Meisterateliers, die Directoren der Künstler- und der Kunst- und Gewerbeschule, dcr erste ständige Secretar der Akademie, der Director der Bauakademie, sodann Bildhauer, Maler, Architekten, Kunstgelehrte und Juristen; b) für die Tonkunst die Lehrer der Hochschule, die Directoren der Abtheilungen, der zweite ständige Secretär der Akademie und weiter wie oben. Die bisherige Stelle des Directors geht ein, statt dessen wählt der Senat auf je ein Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten mit königlicher Bestätigung; zwei ständige Se- cretare werden fest angestellt. Die akademische Mitglieder-Versammlung ist die zweite Stufe der Kor- perschaft, sie zerfallt nach bildenden Künsten und Tonkunst in zwei Sectionen, die Mitglieder werden von der Versammlung selbst gewählt und bestätigt. Akademische Meisterateliers werden eingerichtet für die verschiedenen Fächer der Malerei, die Bildhauerei und die Kupferstecherkunst; jedes wird von einem selbstständigen Künstler geleitet, den der Minister anstellt. - Die allgemeine akademische Künstler- schule bezweckt die Ausbildung der Schüler in ihren Fach- und deren Hilfswissen- schaften. - So ist der Rahmen der künftigen Akademie entworfen. Weiter enthält das Statut Bestimmungen über Wahlen, Versammlungen der einzelnen Senate und ihre Ver- einigung, über Rechte, Pflichten und Geschäfte der Senate, Meister, Directoren, Secretäre, über Schüler etc. - kurz es ist Alles vorgesehen, nur das Haus dazu fehlt. (Pnblioation über K116i.) Der Minister für öffentlichen Unterricht in Frankreich bewilligte den Herren O. Rayet, ehem. Mitglied der ecole d'Athenes, und A. Thomas, Architekten, ehem. Pensionär der Acadernie de Rome, eine Unterstützung von 35.000 Frcs. zur Publication eines Werkes über das alte Milet, das sich in archäologischer Hinsicht über die alten Städte Lethoos, Priene, Milet, Myonte und l-leraclea verbreiten soll. Der erste Theil des von Baudry verlegten Werkes wird schon in diesem Jahre erscheinen. (Ausfnhrzoll auf Kunstgegenstände ünd. Altenlltümer.) Der italienische Unter- richtsminister Bonghi hat der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach alle Kunst- und Alterthumsgegenstände, die aus Italien ausgeführt werden, einem Aus- fuhrzoll von zo pCt. des Werthes unterliegen. Der Wenb wird von eigens einzusetzenden Commissionen, die aus Mitgliedern von Kunstakademien bestehen, abgeschätzt. Der Werth der in den Jahren t87t-73 aus Rom allein ausgeführten Gegenstände dieser Art war 800.000 Lire. Eine andere Steuer wird auf Ausgrabungen von Alterthümern gelegt. Es müssen Scheine von z-iz Lire für jeden ausgegrabenen Wertbgegenstand gelost werden. Photographien alter Möbel (HUSEBSIBÜT WÄIIPGIIÜ ÜBS Süllllllßfä 13141111 ÜBSTGTT. 11118811111) sind sowohl in einzelnen aufgezogenen Exemplaren ä 60 kr., als auch in ganzen Collectionen a 40 fi. ö. W. im Museum zu haben. blbnnrln: du mm". um-.. . _ nmanamlmcu-lsqunulnhwu.