x04 Daher mogen, wie es auch im deutschen Gesetze der Fall ist, derlei Schutzmass- regeln, damit sie nicht erst so zu sagen einer Rückversicherung bedürfen, stets vom Gerichte ausgehen, wobei selbstverständlich das rascheste Verfahren einzutreten hat. lm französischen Gesetz gehen derlei Verfügungen von dem Conseil des prudes hommes aus, deren Amtswirksamkeit aber jener von Richtern gleichgestellt ist, wenigstens wird im Falle einer Amtsverletzung gegen dieselben in derselben Weise, wie im gleichen Falle gegen Richter vorgegangen. (Lois commerciales lll Juridiction commerciales Titre m. 33.) Wahrend nach österreichischem Gesetze die Registrirung bei den Handelskammern vorzunehmen ist, lässt das deutsche Gesetz hingegen schon die Anmeldung von den mit Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehorden vornehmen, legt aber auch den ganzen processualischen Vorgang in die Hand des Richters, wenn nicht beide Theile, aber nur bezüglich der Entschadigungsansprüche und Einziebung auf die Sachverstan- digen-Vereine, als Schiedsrichter compromittiren. Nach österreichischem Gesetze ist aber ein Schiedsgericht überhaupt nur nach Massgabe der Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, wenn nämlich diesbezüglich ein schriftlicher Vertrag vorliegt, zulässig. Nach deutschem Gesetze werden alle das Musterschutzgesetz betreßenden Entschei- dungen wegen ihrer processualen Zuständigkeit als Handelssache erklärt, was aber die materiell rechtlichen Entscheidungen betrifft, so gehören diese zur Competenz der ordent- lichen Gerichte. Ausser diesem allgemeinen Grundsatze gibt das deutsche Gesetz mit Ausnahme der Bestimmung, dass die Einziehung sowohl im Strafrechtswege beantragt, als im Civil- rechtswege verfolgt werden kann, keine naheren Vorschriften über die Competenz der Gerichte, und lasst es namentlich unentschieden: a) oh der Civilanspruch stets vor dem Civilgerichte geltend gemacht werden muss, oder ob derselbe auch im Wege des Adhisions-Processes vom Criminalrichter entschieden werden kann; b) ob die Verhängung der Strafe stets vom Criminalrichter zu erfolgen hat, oder ob dieselbe durch das für den Entschädigungsanspruch competente Civilgericht er- folgen kann. Das deutsche Gesetz hat deshalb über die Competenz der Gerichte absichtlich keine Bestimmungen getroffen, weil dieselbe mit der gesammten Organisation der Ge- richtsbehorden zusammenhängt und nur durch die zu erwartende Civil- und Strafprozess- ordnung generell geregelt werden kann. Nachdem wir uns nun in Oeaterreich genau auf demselben Standpunkte beGnden und ebenfalls einer neuen Civil- und Strafprocess- ordnung gewartig sind, so könnte es nur opportun erscheinen, wenn man sich mit der Aufstellung derselben allgemeinen im deutschen Gesetze aufgestellten Grundsätze, bezüg- lich der processualischen und materiell rechtlichen Zuständigkeit begnügte; hingegen ware bei Abfassung dieser Gesetze auf ein möglichst rasches Verfahren bei Bewilligung der aus der Intention dieses Gesetzes resultirenden Sicher-heile, reap. Pravantiv-lasaregeln, spezielle Rücksicht zu nehmen. Indem man hiebei vorzugsweise die Einziehung der unbefugten Nachbildungen, und der zur widerrechtlichen Herstellung derselben dienlichen Vorrichtungen vor Augen hat, und man speciell auf die Einziehung der verbotenen Nachbildungen, sowohl beim Nachbildner als beim Verbreiter (Wiederverkäufer) besonderen Werth legt, so glaubt man auch auf die Errichtung von Sachverstandigen-Vereinen, wie sie das deutsche Gesetz acceptirt, ein- rathen zu können, denn dann, wenn von einer gesetzlichen Institution als solcher, ein Sachverstandigenausspruch ausgeht, und ein solcher im kürzesten Wege dem Richter zur Disposition steht, so können obige Praventiv-Massregeln um so schneller vom Richter verfügt werden; vorausgesetzt, dass ihm die Einholung eines Sachverstandigen-Ausspruches überhaupt nothig erscheint. Wenn es auch nach deutschem Gesetze dem Richter frei- steht, Aussprüche der Sachverständigen-Vereine einzuholen oder abzulehnen, ja ganz nach freier Wahl den Ausspruch einzelner Sachverständiger einzuholen, so wird doch immer ein Ausspruch, der von einer gesetzlich hiezu berufenen Institution ausgeht, mehr Ver- trauen erweckend sein, als wenn ein solcher von einem Einzelnen durch die Gemeinsam- keit der lnteressen etwa beeinflussten Sachverständigen abgegeben wird, soferne narnlich der Richter nicht seine gegründeten Ursachen hat, einem speciellen Sachverständigen einen Ausspnich nbzuverlangen. Aber auch von dem Standpunkte aus, um dem Schieds- gerichte einen berechtigten Platz de lege anweisen zu können, wäre auf die Errichtun von Sachverständigen -Vereinen umsomehr einzurathen, als dieses bisher für Nachdrucks- sachen bestellte lnstitut in Deutschland sich tretTlich bewahrt und die Anerkennung der Gerichte und Parteien gefunden hat.