W35? nur bis zum Ablauf der im Allgemeinen geltenden dreijährigen Wahlperiode in Wirk- samkeit zu bleiben. Der Leiter der Anstalt und der für das kunstgewerbliche Museum bestellte Referent der Prager Handels- und Gewerbekammer gehören dem Curatorium mit herathender Stimme an. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten in Verhandlung stehen. Dem k. k. Handelsministerium bleibt es vorbehalten, den k. k. Ministerialcoinmissär der Kammer oder einen anderen Commissar für das Curatorium zu bestellen. . 4. ln den Wirkungskreis des Curatoriutns fallen folgende Aufgaben: a) Der Entwurf des Organisationsplanes des Museums; b) der Entwurf der Diensteainstructionen und Reglements für den Leiter sowie für die sonstigen Beamten und für die Diener der Anstalt; c) der Entwurf des Voranschlages des Erfordernistes für das nachstfolgende Jahr und die Feststellung der Rechnungen für das abgelaufene Jahr; d) der Antrag auf das Praliminar überschreitende Ausgaben, welche wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf das nachste Jahresbudget übertragen werden können; e) der Vorschlag über die Anstellung und Entlassung der Beamten und Diener der Anstalt; f) die Aufnahme und Entlassung zeitweiliger Hilfskräfte insoweit, als die Befugniss dazu nicht dem Leiter der Anstalt eingeräumt ist; g) die Anordnungen über die Einrichtung und Benutzung der Anstalt innerhalb des Organisationsplanes insoweit, als die Bestimmungen darüber nicht dem Leiter der Anstalt in dessen Dienstesinstruction eingeräumt oder ihm ausdrücklich überlassen worden sind; h) der Ankauf von Gegenständen, sofern dazu der Leiter der Anstalt nicht ermäch- tigt ist; i) die Ueberwachung der genauen Befolgung aller Anordnungen und Vorschriften in BetreG der Verwaltung und Benutzung der Anstalt; k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie von correspondirenden Mitgliedern des Museums, die jedoch als solche weder Sitz noch Stimme im Curatorium haben. Der Organisationsplan, die Dienstesinstructionen und Reglements für den Leiter sowie für die sonstigen Beamten und für die Diener, das Erforderniss für das nachst- folgende Jahr und die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr, die des Praliminar über- schreitenden dringlichen Ausgaben, die Anstellung von Beamten und Dienern und die Entlassung von angestellten Beamten und Dienern der Anstalt (a bis e) unterliegen der Genehmigung der Handels- und Gewerbekammer. die darüber in allgemeiner Sitzung entscheidet . 5. Den Vorsitz im Curatorium fuhrt der Präsident der Handels- und Gewerbekammer und in dessen Verhinderung der Vizepräsident und in weiterer Folge der Prasidenten- Stellvertreter. Zur Beschlussfähigkeit ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von sechs stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Ehrenmitglieder und correspondirende Mitglieder (g. 4, k) können nur bei An- wesenheit von mindestens I4 Mitgliedern außer dem Vorsitzenden ernannt werden. Die Sitzungen werden nach Erforderniss und jedenfalls über Wunsch von sechs Curatoriumsmitgliedern einberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Für die Verhandlungen des Curatoriums gilt eine Geschäftsordnung, welche mit jener der Kammer im Einklange zu stehen hat. Nur sind Dringlichkeitsanträge nicht zulassig. Als Schriftführer des Curatoriums fungirt der Leiter des Museums und in dessen Verhinderung der für das kunstgewerbliche Museum bestellte Referent der Prager Handelsv und Gewerbeltammer. Die schriftlichen Ausfertigungen des Curatoriums werden vom Präsidenten nder dessen Stellvertreter unter Gegenzeichnung des Leiters der Anstalt oder in dessen Ver- hinderung des für das ltunstgewerbliche Museum bestellten Referenten der Prager Handels- und Gewerbekammer unterzeichnet Q. 6. Den Behörden gegenüber und nach Außen wird das ltunstgewerbliche Museum durch das Präsidium der Handels- und Gewerbekammer vertreten. Sowohl dieses Statut als die Publicafionen des Museums werden in beiden Landes- sprachen ausgefertigt.