ERSTER KUNSTWISSENSÜHAFTLIUHEB ÜÜNGRESSA IN WIEN. Vom l.-4. Saptamhor l873. U K. k. österreichisches Museum, Stubenring 5. REGLEMENT. I. Der kunstwissenschaftliche Congress Findet den 1., 2., 3. (evena tuell 4.) September im Bibliotheks-Saale des österr. Museums statt. II. Mitglieder des Congresses sind diejenigen, welche zur Theilnahme an demselben eingeladen wurden, oder bei dem leitenden Comite sich an- gemeldet haben. ' III. Alle Mitglieder des Congresses erhalten eine Mitgliedskarte, welche für die Dauer des Congresses zu freiem Eintritt in das Museum und die Ausstellung alter Bilder aus dem Wiener Privathesitze berechtigt. IV. Die Entrichtung einer Mitgliedertaxe findet nicht statt. V. Die Theilnahme der Mitglieder des Congresses an den Debatten regelt die Geschäftsordnung. VI. Das Programm für die Discussionen im Congresse ist folgendes: I. Die Anforderungen der Kunstwissenschaft an die Anordnung, Kata- logisirung und Verwaltung der Museen; z. Die Conservirung von Kunstwerken (Gemälden, öffentlichen Denk- mälern, kirchlichen Kunstgegenständen, Miniaturen, Handzeichnungen u. s. w.) . Der kunstgeschichtliche Unterricht an Hoch- und Mittelschulen. 4. Gründung eines Repertoriums der Kunstwissenschaft und Anlage eines kunstgeschichtlichen Regestenwerkes. 5. Reproductionen von Kunstwerken und deren Verbreitung im Interesse der Museen und des Kunstunterrichtes. VII. Die obenbezeichneten Programmspunkte werden einzelnen oder mehreren Referenten zur Bearbeitung, eventuell Berichterstattung über- geben, insbesondere jenen Herren, die sich speciell bereits zum Worte gee meldet haben. VIII. Das Präsidium in den Sitzungen führt der Vorsitzende des Comite's. Allenfallsige Special-Comitäs wählen aus ihrer Mitte den Vor! sitzenden und den Referenten. IX. Abstimmungen über wissenschaftliche Fragen finden nicht statt, sondern nur über Anträge, welche eine Action der Staatsbehörde oder der öffentlichen Institute wünschenswerth erscheinen lassen. X. Die Verhandlungen des Congresses werden in deutscher Sprache geführt, ohne dass jedoch dem Vorsitzenden das Recht benommen wäre, auch Vorträge in fremden Sprachen zuzulassen. XI. Die Verhandlungen werden in den „Mittheilungen des Museums" in entsprechender Form veröffentlicht und" den Congress-Mitgliedern zuge- schickt werden. w