4-58 dessen Bibliothek es 1608 gebunden wurde '). Dieser, der letzte seines Stammes, testirte als eifriger Protestant seine Bibliothek der protestantischen Schule zu Sobäslav. Die Uebergabe der Bibliothek wurde jedoch durch den Ausbruch des Bojährigen Krieges und die eingetretene Gegenreformation verhindert; den Rosenberg'schen Erben wurden ihre Güter confiscirt und damit schwindet jede Kenntniss von dem Schicksal der Bibliothek. Im Laufe dieses Jahres tauchte das seltene Büchlein wieder auf, wurde vom Museum acquirirt und sofort durch die vorliegende, von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei aus- geführte phcto-lirhographische Reproduction der Kunst und der Industrie zugänglich gemacht. ' F. S. llustoreohutz In Deutschland. Wir haben bereits den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, der nunmehr dem Bundesrath vorgelegt worden ist, erwähnt. Da die selbe wichtige Frage auch in Oesterreich auf der Tagesordnung steht und insbe- sondere das Curatorium des Oesterreichischen Museums Anlass nehmen dürfte, sich mit derselben zu beschäftigen, theilen wir im Nachstehenden den Wortlaut des Entwurfes mit. v5. t. l)as Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise nach- zultilden, steht dem Urheber desselben ausschliesslich zu. Q. z. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeich- nern, Copirern etc. im Auftrag oder für Rechnung des Eigenthümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere als der Urheber der Muster und Modelle. Q. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschrankt oder unbeschränkt, durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden. Q. 4. Die Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Ge- nehmigung des Urhebers erfolgt, ist auch dann verboten: t. XVenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist als das Original; 2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unter- scheiden, welche blos bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommnn werden konnen; 3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 5. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: t. die Einzelcopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmassigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt wird; z. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerlt. Q. 6. Der Urheber eines Musters oder Modells geniesst den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters etc. bei der'mit Führung des Musterregisters beauftragten Behorde niedergelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muss erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugniss verbreitet wird. 7. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Urheber des Musters oder Modells fünf Jahre lang, vorn Ablauf desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Anmeldung und Niederlegung erfolgt ist, gewahrt. Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der in Q. tt bestimmten Gebühr eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens 15 Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister eingetragen. 8. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtshehörden geführt. Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung und, falls er eine einge- tragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehorde seines Wohnortes zu bewirken. Urheber, welche keinen Wohnsitz haben oder im Auslande wohnen, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken. Die Nieder- legung kann offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen erfolgen. Die Pakete dürfen jedoch nicht mehr als zehn Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als zehn Kilo- gramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erlässt das Reichskanzleramt. Q. 6. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne dass ') ln derselben 'Einbanddecke befand sich auch das in der Anmerkung 2) Cfwähnlß Modelbuch: Schon newes Modelbuclt, Von tSoo auserwahlten künstlichen, sowohl ltalianischen, Frantzosischen, Niderlandischen, Engellandischen als Teutschen Modeln, allen Seidenstickern, Nahterin und solcher Arbeit geßissenen Vlleibspersohnen zu Nutz zugerichtet. Un beau et nouveau livre u patrons etc. Getruckt zu Franckfurt am Mayn, durch Sigismundum Latomum M.DC.Vll. qu. Fol. 34 Bl. incl. Titel. Sig. A-R. Auf A, und C, das Monogramm W. Hoffmanns