eine vorherige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Richtig- keit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. Q. m. Es ist Jedermann ge- stattet. von dem Musterregister Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus demselben ertheilen zu lassen. Um festzustellen, ob ein Muster oder Modell gegen Nach- bildung geschützt ist, können auch die versiegelt niedergelegten Pakete von der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geüänet werden. Q. ii. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Ein- tragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung und Nieder- legung eines einzelnen Musters etc. oder eines Paketes mit Mustern etc. wird eine Gebühr von io Mark, für jeden Eintragschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Muster- register eine Gebühr von je i Mark erhoben. Wenn der Urheber in Gemässheit des g. 7 eine Schutzfrist von mehr als fünf Jahren in Anspruch nimmt, so hat er für jedes weitere Jahr eine Gebühr von i Mark" für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. i. I2. Derjenige, welcher nach Massgabe des Q. 6 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweis als Ur- heber. Q. 13. Die Bestimmungen in den Q5. 18- 36, 38 des Gesetzes vom ll. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwetlten, finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen entsprechende Anwendung. Die Sachverständigen Vereine, welche nach Q. 31 Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus Gewerbetreibenden verschiedener Gewerbezweige und aus sonstigen Personen, welche mit dein Muster- und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden. i4. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einzieliung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssachen. i. tS. Das gegen- wartige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, gleich- viel ob die nach den Mustern nder Modellen gefertigten Erzeugnisse im Inland oder Aus- land verbreitet werden. Wenn ausländische Urheber das Recht der ersten Vervielfältigung der von ihnen angefertigten Muster oder Modelle einem Gewerbetreibenden übertragen, welcher im Gebiete des Deutschen Reiches seine Handelsniederlassung hat, so stehen diese Muster und Modelle unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den bestehenden Staatsvertragen. Q. i6. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem . . . . . . in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind, Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, geniessen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster etc. gefertigte Erzeugniss erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt W811i KLEINERE MITTHEILUNGEN. (Besuch des Museums.) Die Sammlungen des Museums wurden im Monat November von 17,636, die Bibliothek von 994 Personen besucht. (Ein neues Museum für Kunst. und Industrie) ist unter dem Namen i-Nieder- ländisches Museum" in Haag eroßnet worden. Das Museum bezweckt, das Interesse an den alten nationalen lndustrlezweigen wieder zu beleben, deren viele in Verfall gerathen sind. Muster von allen niederländischen Thon-, Glas- und anderen Waaren bilden bereits eine ansehnliche Sammlung und zu ihnen gesellt sich eine interessante Suite von Gyps- abgüssen von alten und grossentheils nur wenig bekannten Monumenten, Sculpturen und Schnitzereien aus niederländischen Kirchen. (lll. London News.) (Zur Geschichte der Fabrication polnischer Gürtel.) Als Ergänzung des in Nr. 1:0 der "Mittheilungenu über den prachtvollen Seidengfxrtel Gesagten, welcher in einer getreuen Farbencopie van dem Kunstgewerbeschüler Tschirschnitz wiedergegeben wurde, sind wir nun in der Lage, nachstehende Notizen über diese Gurtelfabrication im Allgemeinen hinzuzufügen: _ Herr J. Krauth in Mannheim theilt der Redaction mit, dass derartige polnische Gürtel (Pässel, zu Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts von den Edelleuten jenes Landes getragen, auch in Schidlitz, einer Vorstadt von Danzig, durch einen Fabri- kanten Namens Salzhuber gefertigt wurden, der bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts daselbst 80 Gesellen beschäftigte und auch die Gebetmantel der Juden fabricirte. Eine Danziger Familie soll schon seit einem Jahrhundert eine Anzahl derartiger Gewebe be- wahren. Dieselben wurden nie getragen und haben die Hausrnarke der Fabrik Salzhubcr. (Erwerbungen des Museums.) Unter den neueren Bewerbungen des Museums ragt die eines altdeutschen Gohelins von dem Ende des t4. Jahrhs. mit Darstellungen