157 nisse - wie das deutsche Gesetz sagt - einen Schutz geniessen, dass jedoch ein Nachweis dieser Neuheit und Eigenthürnlichkeit von "dem Schutz- werber nicht gefordert werden kann, weil ein solcher Nachweis bei der unabsehbaren Menge von Mustern, die auf dem Gebiete der Industrie bereits zur Verwendung gelangt sind, geradezu unmöglich wäre. Dagegen muss _jedem Dritten der Beweis darüber offen gehalten werden, dass das betreEende Muster nicht neu oder eigenthllmlich ist und wird ein solcher Beweis geliefert, so stellt sich das Schutzrecht als von Anfang an nich- tig dar. Nach beiden Gesetzen ist ferner der I-Iinterleger als Eigenthümer, oder, wie das deutsche Gesetz sich ausdrückt, als Urheber anzusehen, wobei jedoch nach österreichischem Rechte als Berechtigter derjenige erscheint, der ein Muster entweder selbst oder durch einen Anderen für eigene Rechnung ursprünglich zu Stande gebracht hat, während nach Q. 2 des deutschen Gesetzes der Eigenthümer einer gewerblichen Anstalt als Urheber der in seinem Auftrage oder für seine Rechnung angefertigten Muster und Modelle nur dann gilt, wenn dieselben von den in der Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc. angefertigt werden. Praktisch ist dieser Unterschied übrigens nicht von grosser Bedeutung, da in den von dieser Bestimmung des deutschen Ge- setzes nicht getroffenen Fällen der Eigenthümer der Anstalt eben als Rechtsnachfolger des Urhebers zu schützen sein wird. Beide Gesetze kommen weitcrs darin überein, dass die zu schützen- den Erzeugnisse im Inlande producirt sein müssen, wobei es jedoch gleich- giltig ist, 0b der Eigenthümer der betreffenden inländischen, gewerblichen Anstalt ein Inländer oder ein Ausländer ist. In beiden Gesetzen wird endlich das Eintreten des Schutzes von der vorherigen Anmeldung und Deponirung des Musters abhängig gemacht, welche erfolgen muss, bevor noch ein nach diesem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugniss verbreitet wurde, - so dass also ein nicht depo- nirtes oder vor der Niederlegung bereits verbreitetes Muster niemals irgend welchen Schutz geniessen kann. Doch muss gleich hier bemerkt werden, dass die im 9 des österreichischen Gesetzes enthaltene Bedingung des Schutzes, wonach innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung der Schutz- berechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeugnisse anwenden und die letzteren in Verkehr bringen muss, im deutschen Gesetze keine Aufnahme gefunden hat. Abgesehen von dieser principiellen Uebereinstimmung sind aber die Unterschiede zwischen den beiden Gesetzgebungen durchaus nicht unbe- deutend und die hauptsächlichsten derselben will ich nunmehr kurz zu charakterisiren versuchen. Auf speciell juristische Distinctionen werde ich dagegen, als dem meinem Vortrage inneliegenden Zwecke nicht entspre- chend, keine weitere Rücksicht nehmen,