nicht entgegen ist, keinem principiellen Bedenken; doch hat über die be- treffenden Gesuche der Lehrkörper von Fall zu Fall zu entscheiden und hiebei sowohl die speciellcn Erfordernisse der Zweige der Kunstindustrie, als auch die individuellen Bedürfnisse der Schüler zu berücksichtigen. g. s. Ausser der Ausbildung der ordentlichen Schüler verfolgt die Kunst- gewerbeschule auch noch den Zweck Hospitanten zur Vervollständigung ihrer künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Diese Aufgabe der Kunstgewerbeschule dürfte namentlich Zeichnern, Modelleuren, Werkführern in Fabriken und Privatateliers, dann Jenen zu Gute kommen, welche in bestimmten Fächern schon praktisch thätig sind und nur zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens und Könnens die Vorbcreitungsschtile oder eine Fachschule besuchen wollen. Die Bestimmungen des 7 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes haben auf Hospitanten keine Anwendung; diese sind für ihre Weiterbildung weder an die Einhaltung eines bestimmten Lehrplancs, noch auch der Stundeneintheilung der ordentlichen Schüler gebunden, sondern haben bei ihrem Eintritt lediglich zu erklären, in welchen Stunden sie die Schule frequentiren wollen und hiezu die spccielle Genehmigung des Fachpre- fessors einzuholen. Dieselbch haben sich jedoch der Schulordnung strenge zu fügen, und hängt sowohl ihre Zulassung, als auch die Dauer ihres Schul- besuches mit Rücksicht auf die verfügbaren Localitäten von der Entschei- dung des Lehrkörpers ab. ä- 9- Das Schuljahr beginnt an der Kunstgewerbeschule mit z. October und schliesst Ende Juli. Die regelmässigc Aufname der ordentlichen Schüler Endet zwischen dem 1. und 4. October, die der Hospitanten an dem fol- genden Tage statt. ä. ro. Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufname ein für allemal eine Taxe von z H. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet wird. Von dieser Aufnamstaxe findet keine Be- freiung statt. Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu erlegen ist, beträgt jährlich ro H. für die Vorbereitungsschule, jährlich je 18 H. für die Fachschulen und den Lehrerbildungscurs. Bei nachgewie- sener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung darüber steht dem Aufsichts- rathe der Kunstgewerbeschule des Oesterreichischen Museums zu, an welchen der Lehrkörper die bezüglichen Anträge zu stellen hat.