werden, welche die Grundlage schaEen, einen tüchtigen Menschen für das Gemeinwesen heranzuziehen. Von einerhandwerklichen Bildung ist und kann keine Rede sein. Das Volksschulgesetz führt unter den zu er- lernenden Gegenständen, Religion, Deutsche Sprache, Rechnen, Schreiben, das Wissenswerthe aus der Naturkunde, Geschichte, mit besonderer Rücksicht- nahme auf das Vaterland, geometrische Formenlehre, in neuerer Zeit auch Zeichnen und Leibesübungen auf, lauter Gegenstände, die allerdings, wenn sie der Fassungskraft und den Verhältnissen entsprechend gelehrt werden, mit dazu beitragen mögen, die Jugend zu tüchtigen Menschen heranzubilden und zu nützlichen Mitgliedern des Gemeinwesens zu machen. Doch jene Knaben, welche das 14. Lebensjahr erreicht und alle diese Gegenstände gut, man kann sagen sehr gut erlernt haben, werden doch amEnde durch dieDeutsche Sprache, Rechnen, Schreiben, Zeichnen und geo- metrische Formenlehre für das Gewerbe nur allgemein vorgebildet, ohne dass für die handwerkliche, für die technische Bildung damit etwas ge- schehen wäre. Das Einzige was als Vorbereitungsunterricht für die technische Bildung gelten kann, ist Zeichnen und geometrische Formenlehre, aber wie die Dinge factisch stehen, ist das Zeichnen, wie es in dem grössten Theil der Monarchie gegenwärtig in der Volksschule geübt wird, in der Kindheit der Entwicklung und es wird einer consequenten Arbeit bedürfen, um dem Zeichenunterricht in der Volksschule jene Stellung zu verschaEen, in welcher er einen fördernden Einfluss auf die gewerbliche Bildung nehmen kann. Selbst in industriellen Gegenden ist der Zeichenunterricht in der Volksschule ausserordentlich wenig entwickelt. Die Mädchen sind in einer relativ besseren Lage als die Knaben, denn sie lernen (nach 78, Seite 62 des Volksschulgesetzes) Stricken, Häckeln, Nähen, vorzugsweise Weissnähen, Zeichnen der Wäsche und Zu- schneiden, also Arbeiten, welche für den künftigen Beruf des Mädchens von besonderer Wichtigkeit sind. Dadurch werden dem Mädchen alle jene technischen Fertigkeiten beigebracht, welche dasselbe in der Regel künftig verwerthen kann. In einer etwas besseren Lage befinden sich jene wenigen Knaben, welche eine Ackerbauschule besuchen, denn es ist gesetz- lich dafür gesorgt, dass die Ackerbauschule mit der Volksschule in einem innigen Zusammenhange steht, so zwar, dass die Frequentanteu eine all- gemeine Bildung erhalten, so wie dies für die Volksschule vorgeschrieben ist und andererseits jene Fachbildung geniessen, die für den künftigen Landmann unerlässlich nöthig ist. Am schlechtesten sind in dieser Beziehung ohne alle Frage jene Jungen daran, welche sich einem Gewerbe widmen und unter diesen wieder besonders diejenigen, welche sich einem Kunst- gewerbe zuwenden, das in den Fachschulen gelehrt wird, da hier wieder gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Schüler bereits das 14. Lebensjahr erreicht haben müssen. Der Junge, welcher aus der Volksschule in eine Fachschule ühertritt, ist genöthigt, mindestens ein oder zwei Jahre für seine weitere Ausbildung im Zeichnen zu verwenden. So wichtig es ist, die Volks-