Die Figur 3 gibt uns das Bild der anderen Gattung der Repunzen, die wir zum Unterschiede von den drei vorerwähnten und beschriebenen Typen, sowie auch aus später zu erörternden Rücksichten mit dem Namen "Nothstempelu bezeichnen. Der erste von ihnen, 3a, hat die Form eines länglichen Viereckes, an welches von beiden Seiten in der horizontalen Achse je ein Halbkreis anschließt. In seinem Innern sieht man ein Monogramm, zusammen- gethan aus den Buchstaben F und R, in den Halbkreisen rechts N, links S. Der nächstfolgende Stempel b zeigt ein rechtwinkliges Viereck, in welchem das Mouograrnm FR allein Platz gefunden hat. Der dritte Nothstempel, Fig. 3c, hat ein elliptisches Aussehen und trägt in seiner Mitte ein Monograrnm aus den Buchstaben F und T, und darüber einen kleinen Majuskel (A) als Ortsbuchstaben. Es ist gewiss, dass beide Punzengattungen aus unserem Jahrhundert stammen, und dass es staatliche und keine Privatbezeichnungen sind, darüber geben ohne Ausnahme alle Kircheuschätze Oesterreichs. die lebende Tradition und die diesbezüglichen Patente Zeugniss. Es bleibt uns also zu bestimmen, welcher Zeit die erste Gattung und welcher die zweite angehört. Die diese Angelegenheit betrelfenden kaiserlichen Patente geben wir im Auszuge, mit Anführung der Bezug nehmenden Stellen: v-Kreisschreiben über die angeordnete Punzirung und Repunzirung aller Gold- und Silbergeräthschaften oder Waarenu der galizischen Statt- halterei vom 30. August 1806 "). Wir lesen dort: v-In dem unter dem 20. August des laufenden Jahres erlassenen Patente ist bereits zu dem Zwecke, die Wiederherstellung des Werthes der Bankozettel zu bewirken, eine Punzirung und Repunzirung der sämmtlichen Gold- und Silbergerätbe gegen Entrichtung einer zu bestim- menden Taxe angeordnete -- und unterhalb befinden sich alle Paragraphe des genannten Patentes aufgezählt. wä. 1. Müssen alle sowohl zu Gebrauch als zur Zierde dienenden Gold- und Silbergeräthschaften und Waaren, wie sie immer Nahmen haben, in den gesammten deutsch-erbländischen Provinzen beschrieben, abge- wogen oder geschätzt und neu punzirt oder repunzirt werdenm ') Continuntio edictorum e! mandatorum universalium in Regnis Gnliciae etc. Leopoli, Typis Amoni Pillcr, Jahr I8o6. n I2