_H__ c) Aufnahrnstaxe, Lehrrnittelbeitrag, Schulgeld, Materialien. 5. I6. Jeder Schüler hat bei der Aufnahme ein für allemal eine Taxe von 2 6., und jährlich einen zu Beginn des Schuljahres zu erlegenden Lehrmittelbeitrag von 3 H. zu entrichten, welche Beträge zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet werden und von deren Entrichtung eine Befreiung nicht stattfindet. g. 17. Das Schulgeld, welches von jedem Schüler in halbjährigen Raten im Vorhinein zu erlegen ist, beträgt für die allgemeine Abtheilung jährlich Achtzehn (18) Gulden, für die Fachschulen und Special-Ateliers jährlich Dreißig (30) Gulden. Bei Nachweis der Dürftigkeit und bei entschiedener Befähigung kann Befreiung vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung hierüber steht dem Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule zu, an welchen der Lehrkörper die bezüglichen Anträge zu stellen hat. g. 18. Sämrntliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Malen, Modellieren etc. hat der Schüler selbst beizustellen, die Vorlagen und Modelle werden von der Schule beigestellt. d) Aufnahme und Stellung der Hospitanten. g. 19. Außer den ordentlichen Schülern können auch Hospitanten zu- gelassen werden. {Auch für diese gelten die Bestimmungen des 25 hin- sichtlich der Dauer des Unterrichtes. Dagegen sind sie für ihre Weiterbildung weder an die Einhaltung eines bestimmten Lehrplanes, noch auch der Studien- eintheilung der ordentlichen Schüler gebunden, sondern es haben dieselben bei ihrem Eintritte lediglich zu erklären, in welchen Stunden sie die Schule frequentieren wollen und hiezu die specielle Genehmigung des Fachprofessors einzuholen. ' Dieselben haben sich jedoch der Schulordnung strenge zu fügen. Ihre Zulassung, sowie die Dauer ihres Schulbesuches hängt mit Rücksicht auf die verfügbaren Localitäten von der Entscheidung des Lehrkörpers ab. Die Hospitanten haben das gleiche Schulgeld wie die ordentlichen Schüler, und zwar wenigstens für ein Semester zu entrichten. e) Übertritt der Schüler. ä. 20. Der Übertritt aus einer Fachschule in die andere, ferner auch der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen unterliegt, insoweit letzteres dem geordneten Studiengange nicht entgegen ist, keinem principiellen Be- denken; doch hat über die betreiienden Gesuche der Lehrkörper von Fall zu Fall zu entscheiden und hiebei sowohl die speciellen Erfordernisse der