LEHRPLAN. Allgemeine Bestimmungen über Aufgabe und Gliederung des Unterrichtes. ä. 1. Die Kunstgewerbeschule des k. k. österreichischen Museums für Kunst und Industrie hat nach dem Statute die Erziehung kunstgebildeter Kräfte für die Bedürfnisse der Kunstgewcrbe, sowie die Heranbildung von Lehrern für den kunstgewerblichen Unterricht, für das Zeichnen etc. zur Aufgabe. Es bilden daher jene Zweige der Kunst, welche die Vorbedingungen eines künstlerischen Schaffens auf gewerblichem Gebiete sind, die Hauptgegen- stände des Unterrichtes und bedingen die Gliederung der Anstalt und des Unterrichtes. Diese Zweige sind: die Architektur, die Malerei und die Plastik in ihrer Anwendung auf die Ausschmückung der Gebäude und in ihrer Beziehung und Anwendung auf die Erfordernisse der Kunstgewerbe. " S. 2. Die Kunstgewerbeschule und der Unterricht an derselben gliedert sich in 1 l. eine allgemeine Abtheilung. 2. die Fachschulen für: a) Architektur, b) Malerei und c) Plastik in der in l aufgestellten Begrenzung. 3. Spezial-Ateliers für a) Ciselirkunst und verwandte Fächer; b) Holzschnitzerei; c) Keramik und Emaillage; d) Spitzenzeichnen; e) Radiren; f) Holzschneidekunst. 4. das chemische Laboratorium.