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c) Die selbständige Herstellung, beziehungsweise Ausschmückung von
Erzeugnissen der Keramik etc., insbesondere solcher, bei welchen
die vom chemischen Laboratorium der Kunstgewerbeschule ge-
lieferten Präparate, Farben etc. in Anwendung gebracht werden
können.
ä. 34. Als Bedingung zur Aufnahme in das Special-Atelier für Keramik
gilt außer den allgemeinen Erfordernissen 13 des Statutes der Kunst-
gewerbeschule) und außer einer Zeichenfertigkeit ornarnentaler und figuraler
Details sowie fachlicher Objecte nach Vorlagen, in dem Ausmaße, wie eine
solche an der allgemeinen Abtheilung zu erlernen ist:
I. Der Nachweis über ein mit günstigem Erfolge absolvirtes Fach-
Studium (der Decomposition ausgeführter, in den Kreis dieser
Abtheilung gehöriger Objecte), welches die Schüler befähigt, an
der Schule für Keramik etc. practischen Unterricht zu empfangen.
In Ermangelung solcher Fachkenntnisse haben sich die
Schüler ie nach der Richtung ihrer Studien an einer der Fach-
schulen für Architektur oder Malerei das Geforderte eigen zu
machen.
2. Die Kenntnis des technischen Zeichnens, der allgemeinen Formen-
lehre (insbesondere der Lehre von den Gefäßen), ferner bei
solchen Schülern, welche in figuraler Richtung arbeiten wollen,
der Anatomie und weiters der gewerblichen Chemie.
g. 35. Der Professor für Keramik hat die Anwendung der Präparate
(Farben, Emaillen etc.), welche zum Zwecke der Verwendung bei Arbeiten
seiner Lehrgegenstände von dem chemischen Laboratorium an die Kunst-
gewerbeschulegeliefert werden, practisch zu erproben; er hat zu diesem
Zwecke von dem Leiter des chemischen Laboratoriums über die Eigenschaften
der genannten Präparate, eventuell über deren chemische Beschaffenheit die
nöthigen Informationen zu empfangen; es stehen ihm zur Vornahme dieser
und aller im Interesse seiner Schule vorgenommenen Arbeiten, sowie in den
Fällen, wo mit dem Unterrichte technische Proceduren, wie z. B. das Ein-
brennen von Farben, das Aufschmelzen von Emaillen etc. iverhunden sind,
die Öfen und sonstigen hiezu nöthigen Einrichtungen des chemischen Labora-
toriums zur Verfügung, und hat er sich betreffs der Zeit und der Dauer
ihrer Benützung mit dem Leiter des chemischen Laboratoriums jeweilig ins
Einvernehmen zu setzen.
d) Special-Atelier für das Spitzcnzeichnen.
S. 36. Das Special-Atelier für das Spitzenzeichnen hat die Aufgabe, der Ä
Textilbranche angehörige, in der Kunstgewerbeschule des österreichischen
Museums herangebildete und vollständig geschulte Kräfte unter steter Berück-
sichtigung der Bedürfnisse der Mode und im Einvernehmen mit der öster-