Unter dieser Voraussetzung wäre dann allerdings der im Auslande erworbene Schutz auch im Inlande giltig, aber jedenfalls nach den Normen des inländischen, im vorliegenden Falle eben wirksamen Ge- setzes zu beurtheilen. Bei diesem Punkte angelangt, tritt die Aufgabe vollends an die Handelskammern und sonstigen Vertretungskörper der Industrie heran, die Verhältnisse nach allen Richtungen wohl zu erwägen und wenn es crspriesslich sein sollte, sich solchen reciprok wirkenden internationalen Verträgen zu widersetzen und speciell darüber zu wachen, dass bei Abschluss von Handels- und Zollverträgen der heimische Musterschutz nicht als Ausgleichsfactor benützt und behufs Einbringung etwa anderer politischer Vortheile hintangegeben werde, keinesfalls aber würde aus Furcht vor solchen Verträgen die Berechtigung abgeleitet werden können, der Einführung eines zweckdienlichen Musterschutzgesetzes zu opponiren, welches dem gegenseitigen Nachbilden im Innern ein Ziel setzen, den Lohn der Arbeit sichern und zu weiterem Schaffen neuer Muster und Modelle aufmuntern und zur nothwendigen Unabhängigkeit der Industrie führen würde. Schliesslich sei noch hingewiesen auf das rapide Steigen der An- meldungen in Deutschland nach Einführung des deutschen Musterschutz- gesetzes vom l. April 1876. Der oßicielle Reichsanzeiger veröffentlicht eine Uebersicht über die Entwicklung des Musterregisters im Jahre 1877. Aus derselben ist er- sichtlich, dass der Gebrauch, welcher in industriellen Kreisen von dem Musterschutzgesetz gemacht wird, sich bedeutend gesteigert hat. Während im Jahre 1876 (vom I.April angefangen) im Ganzen 12,759 Muster und Modelle gerichtlich niedergelegt wurden, geschah dies im Jahre 1877 mit 53,468 Mustern und Modellen. Es sind also seit der Eröffnung der Musterregister im Ganzen 66,227 Muster und Modelle niedergelegt worden. Die Zahl, sagt die Kölnische Zeitung, beweist am besten, wie sehr das Musterschutzgesetz einem dringenden Bedürfnisse abgeholfen hat. Aus dem Umstande, dass im ersten Jahre der Einführung des neuen Ge- setzes verhältnissmässig nur wenig Gebrauch davon gemacht wurde, hingegen im Verlaufe des zweiten Jahres die Zahl der Anmeldungen in rapidem Wachsen begriffen ist, kann man wohl mit Recht schliessen, dass die grosse Menge die Wohlthaten und Vortheile dieses Gesetzes erst durch Erfahrung kennen lernen musste, nun aber auch demselben die volle Werthschätzung entgegenbringt. Dieses Alles vorausgeschickt, wäre es wohl sehr wünschenswerth, dass vor Allem die erste Handelskammer des Reichese sich ebenfalls mit einem eingehenden vergleichenden Studium der beiden fraglichen Musterschutzgesetze befassen möge, wie bereits jene Kreise gethan haben, welche vorzugsweise zu ihrem Gedeihen eines wirksamen Musterschutzes