ll selben Handelskammersprengel oder allenfalls in demselben Verwaltungs- gebiete ein Ende; sie hinderten aber nicht, wie ein Blick auf die im Jahre 1880 abgehaltenen Ausstellungen lehrt, die nicht minder uuzweck- mässige Abhaltung gleichzeitiger Ausstellungen in unmittelbar benachbarten Ländern. Es erscheint mir deshalb eine Abhilfe auch in dieser Richtung und zwar mittelst planmäßiger Vertheilung der für Ausstellungs- zwecke verfügbaren Mittel auf einen längeren Zeitraum hinaus als geboten. In dieser Richtung habe ich es -fl.'1r zweckmäßig erkannt, für den Fall; als überhaupt die Bestrebungen wegen Ablialtung von gewerblichen Local- und Special-Ausstellungen in der bisherigen intensiven Weise fort- dauern, hinsichtlich der Betheiligung der einzelnen Länder an den für solche Zwecke zur Disposition stehenden Staatsmitteln zunächst für das Decennium 1880-1890 einen Plan festzustellen. Darnach soll der größere Theil des von Jahr zu Jahr verfügbaren Betrages jeweilig Einem bestimmten Verwaltungsgebiete, das sodann erst nach einer längeren Reihe von Jahren wieder in Betracht zu kommen hätte, zugewendet, eine gleichzeitige Ausstellung in anderen Ver- waltungsgebieten aber höchstens allenfalls mit einigen Staatspreisen, nicht aber mit Geldsubventionen, unterstützt werden. Ein Anfang zu dieser Einrichtung liegt, aus eigener Initiative ein- zelner Länder, bereits vor. So beispielsweise in Galizien, wo in den Jahren 1867 und 1877 Landesausstellungen stattgefunden haben und das nächste derartige Unternehmen, soviel hier bekannt, für das Jahr 1887 in Aussicht genommen ist. , Ferner.in Steiermark, wo die letzte Landesausstellung im Jahre 1870 stattgefunden hatte und nach der im laufenden Jahre abgehaltenen Aus- stellung ein ähnliches Unternehmen voraussichtlich frühestens wieder in zehn Jahren abgehalten werden dürfte. Auch in Tirol soll der im Jahre 1878 abgehaltenen Landesausstellung, wie wenigstens damals beabsichtigt war, ein gleiches Unternehmen erst im Jahre 1888 folgen. Es hat also in diesen Ländern das Princip der Abhaltung von Lande saus- stellungen in Zwischenräumen von mindestens zehn Jahren bereits Fuß gefasst. In dieser Weise schiene es 'mir angezeigt, das Ausstellungswesen auch in den anderen österreichischen Ländern zu organisiren, so dass mit Ausnahme von Böhmen, wo sich nach den Verhältnissen des Landes kür- zere Intervallen zwischen den einzelnen Expositionen empfehlen, größere Ausstellungen in einem und demselben Verwaltungsgebiete sich erst frühe- stens nach Ablauf von zehn Jahren wiederholen sollen. In jedem einzelnen Jahre soll in der Regel nur E in e Landesausstellung oder sollen höchstens ausnahmsweise zwei solche Unternehmungen in von einander entlegenen Theilen des Reiches abgehalten werden.