Beilage zu Nr. 217 der „Mittheilungen des k. k. Oesterreieh. Museums." 406. Leinenstoff mit plane in die Textur gearbeiteter feiner Spange (s. Nr. x24), Halsbordüre und Achseltabula. Feine Gobelinarbeit alterthümlichen Stils. 407. Uni-gestreifter BaumwollstoE mit aufgenähter schmaler Gobelinborte: einfache dunkelfarbige Blattdessins zwischen Hohlkehlen. Alter Stil. 408. Linnenzeug mit aufgenähter alterthümlicher Gobelinborte: zwischen Hohlkehlen vegetative Ornamente. 409. Bruchstück einer uni-gestreiften Leinentunica. Sichtbar ist eine Spange (s. Nr. 124), ferner ein Theil des geraden Halsbesatzes und eines Orbiculus (Brust- oder RIiCkenstGckP). Letzterer und die Spange sind plane eingearbeitet, der Halsbesatz ist aufgenäht. Haupt- motiv auf rothem Grunde: Blattüguren. (Fortsetzung folgt.) Weihnachts-Ausstellung im Oesterr. Museum x883. . l. Zu Weihnacht dieses Jahres wird, wie alljährlich, eine Special-Ausstellung moderner österreichischer Kunstindustrie veranstaltet werden. . z. Zur Beschickung derWeihnachts-Ausstellung sind alle osterreichischen Industriellen und Handwerker. sowie solche Künstler und Künstlerinnen, welche ihre Kunst berufs- mäßig betreiben, eingeladen. Dilettanten-Arbeiten sind von dieser Ausstellung ausgeschlossen. i. 3. Die Aufnahme der Gegenstände kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten geschehen. Zulässig zur Ausstellung sind alle neuen kunstindustriellen Gegenstände, welche vnn ihren Verfertigern selbst angemeldet und von der Aufnahmsjury für würdig erkannt worden sind. Der Maßstab für diese Jury ist die künstlerische Gute der Gegenstände. ' Als Regel gilt, dass die Gegenstände noch nicht auf einer Weihnachts-Ausstellung ex- ponirt gewesen sind; von dieser Bestimmung kann in besonderen Fällen abgesehen werden. Gegenstände, welche blos dem Gebrauche dienen, ohne künstlerisch verziert zu sein, 1.13. Confections-Gegenstände, sind von der Ausstellung ausgeschlossen. Desgleichen ist sogenannte Marktwaare aus eschlossen, falls nicht in derselben eine neue Richtung reprssentirt oder eine neue Er ndung ausgenützt ist. Doch ist auch auf diesem Gebiete das wiederholte Ausstellen desselben Genres ohne erhebliche Neuerung oder Verbesserung nicht gestattet. Q. 5. Die Jury besteht aus Mitgliedern des Curatoriums, des gelehrten Beamtenstnndes und des Lehrer-Collegiums des Oesterr. Museums. welche nach ihrem eigenen Ermessen andere Sachverständige beiziehen können. Die Jury entscheidet auch in zweifelhaften Fallen, ob ein angemeldeter Gegenstand österreichischer Herkunft ist oder nicht. Die Aufnahmsjury Endet in der Regel im Museum statt. Auf Wunsch der Aussteller und in geeigneten Fällen kann die Jury durch Delegirte die Gegenstände am Orte ihrer Verfer- tigung beurtheilen lassen. ' 1x. au. 1883. 38