MITTHEILUNGEN DES K. K. OESTERREICH. MUSEUMS KUNST UND INDUSTRIE. Monatschrizfgmlalilstgewerbe. Herausgegeben und redigin durch die Direction des k. k. Oesterr. Museums. lm Commlssionsverlag von Cnrl Gerold's Sohn in Wien. Abonnementspreis per Jahr H. 4.- WNF. 78. (551). wilmi, Juni .892. WNL?. vn. Jahrg. Inhalt: Eine Gruppe mittelalterlicher Wnndleppiche. Von .l. v. Falke. - Rulhcnische Teppiche. Von A. Ricgl. (Schluss) - Angelegenheiten des Oeslcrr. Museums und der mit demselben verbun- denen lnslilutc. - Llllernlurbericlvl. - Bibliographie m Kuungewerbes. - Noüun. Eine Gruppe mittelalterlicher Wandteppiche. Von J. v. Falke. _ Aus dem Mittelalter ist uns eine kleine Gruppe von Textilarbeiten erhalten, welche, merkwürdig durch die auf ihnen dargestellten Gegen- stände, auch in Bezug auf ihre Fabricationsstätte etwas Räthselhaftes haben. Noch Alwin Schultz, der in seinem neuesten Werke: Deutsches Leben im t4. und I5. Jahrhundert, von ihnen spricht und eine Reihe aufzählt, geht doch der Erörterung ihrer Herkunft aus dem Wege. Diese Textilarbeiten sind Wandteppiche oder sogenannte Rücklaken, Behang von Wand und Ehrensessel, wie sie im Mittelalter in Gebrauch waren, größer oder kleiner, länger oder kürzer, technisch gearbeitet in der Art der späteren Gobelins und als deren Vorläufer zu betrachten. Sie ge- hören sämmtlich den letzten Jahrzehnten des 14. oder dem Anfange des 15. Jahrhunderts an, einer Epoche höchst phantastischer und seltsam excentrischer Modeformen, welche zu ihrer Charakteristik beitragen. Was es technisch Aehnliches schon aus wenig späterer Zeit gibt, unter- scheidet sich so bestimmt von ihnen, dass man es der Gruppe nicht mehr beizählen kann. Was die Gruppe als etwas Gemeinsames zusammenbindet, das ist nicht sowohl die Gobelinstechnik, welche ja fortgeht, wie sie vordem existirt, sondern die Gegenstände der figürlichen Darstellungen, welche sie verzieren. Diese, aus gleichem Geiste hervorgegangen, lassen auch auf eine gleiche Herkunft schließen. Nach der Technik würde man zunächst an diebNieder- hhrg. t 89:. 7